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Kostendämpfungspaket 2 (KVG-Änderung vom 21. März 2025) (Paket 2) Reform

KVG-Änderung vom 21. März 2025 mit 16 Massnahmen. Erste Teile (elektronische Rechnung, gezielte Versicherteninformation) gelten seit 1. Juli 2026; die Verordnungen zu Leistungen und Arzneimitteln sind nach der Vernehmlassung noch nicht beschlossen.

Ebene: BundStatus: Beschlossen, noch nicht in Kraft, in Kraft seit 1. Juli 2026Zuständig: Bundesrat

Wer macht was

entscheidet
BundesratDer Bundesrat setzt die Bestimmungen gestaffelt in Kraft und erlässt die Verordnungen (KVAV
informiert
Krankenversicherer (OKP)Versicherer dürfen Versicherte seit 1. Juli 2026 gezielt über kostengünstigere Leistungen informieren (Art. 56a KVG).
rechnet ab
Ärztinnen und Ärzte in der PraxisLeistungserbringer müssen Rechnungen elektronisch übermitteln (Art. 42 Abs. 3ter KVG).
vergütet
Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen)Kostenfolgemodelle (Art. 52e KVG) sollen Rückerstattungen bei umsatzstarken Arzneimitteln auslösen; die Verordnung dazu ist noch offen.
finanziert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Kantone können den Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen für vollständig prämienverbilligte Versicherte beziehen (KVAV seit 1. Juli 2026).
berät

Das Parlament hat die KVG-Änderung am 21. März 2025 verabschiedet; die Referendumsfrist lief am 10. Juli 2025 unbenützt ab. Der Bundesrat hat am 5. Juni 2026 die elektronische Rechnungsübermittlung (Art. 42 Abs. 3ter), die gezielte Information der Versicherten (Art. 56a) und Art. 84 Abs. 1 Bst. j per 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt; die übrigen Bestimmungen folgen später (AS 2026 294). Gleichzeitig wurde die KVAV geändert (AS 2026 321).

Die Umsetzung erfolgt in drei Verordnungspaketen: KVAV (Vernehmlassung 5. November 2025 bis 19. Februar 2026, beschlossen 5. Juni 2026), KVV Leistungen (Vernehmlassung 26. November 2025 bis 12. März 2026, geplantes Inkrafttreten 1. Januar 2027, Beschluss offen) und KVV/KLV Arzneimittel (Vernehmlassung ab 18. Februar 2026, Beschluss offen). Die Kostenfolgemodelle sollen nach zweijähriger Übergangsfrist Einsparungen von 350 bis 400 Mio. Franken pro Jahr bringen (BAG, Stand Juni 2026).

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026