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Kantonale Spitallisten und Leistungsaufträge (Spitalliste) Liste

Die Spitalliste ist der kantonale Beschluss, der jedem zugelassenen Spital, Geburtshaus und Pflegeheim einen Leistungsauftrag erteilt. Sie beruht auf der bedarfsgerechten Planung nach KVG Art. 39 und KVV Art. 58a bis 58f und begründet die OKP-Zulassung im Umfang des Auftrags.

Ebene: KantonStatus: Geltendes RechtZuständig: Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)

Wer macht was

entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Der Kanton erlässt die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Liste und legt die Auflagen fest, etwa Mindestfallzahlen oder Ausbildungsleistungen in der Pflege.
plant
Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktorenDie GDK gibt Empfehlungen zur Spitalplanung heraus, zuletzt revidiert am 27. November 2025; sie sind rechtlich nicht bindend.
entscheidet
BundesratDer Bundesrat erlässt die einheitlichen Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit (KVV Art. 58a bis 58f).
prüft
BundesverwaltungsgerichtGegen Spitallistenbeschlüsse kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
beantragt
Krankenversicherer (OKP)Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung haben seit 1. Januar 2024 ein Beschwerderecht gegen Spitallistenbeschlüsse (KVG Art. 53 Abs. 1bis).
entscheidet
HSM-BeschlussorganFür die hochspezialisierte Medizin geht die interkantonale HSM-Spitalliste den kantonalen Listen vor.
finanziert
Spitäler und KlinikenNur Listenspitäler erhalten den Kantonsanteil nach KVG Art. 49a; die Vergütung richtet sich nach dem zugeteilten Leistungsumfang.

Spitäler sind zugelassen, wenn sie der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen einzubeziehen sind, und wenn sie auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (KVG Art. 39 Abs. 1 lit. d und e). Seit 1. Juli 2024 legt der Kanton im Leistungsauftrag auch die praktischen Ausbildungsleistungen für Pflegefachpersonen fest (Art. 39 Abs. 1bis, befristet bis 30. Juni 2032). Die Kantone koordinieren ihre Planung; der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien (Art. 39 Abs. 2 und 2ter).

Die KVV verlangt eine periodisch überprüfte Bedarfsermittlung in nachvollziehbaren Schritten, die Berücksichtigung ausserkantonaler Angebote und Patientenströme sowie leistungsorientierte Planung in der Akutsomatik; jede Einrichtung auf der Liste erhält einen Leistungsauftrag, und die Liste hält je Spital die Leistungsgruppen fest (KVV Art. 58a bis 58f). Gegen Beschlüsse nach Art. 39 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung sind seit 1. Januar 2024 beschwerdeberechtigt, die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig (KVG Art. 53 Abs. 1, 1bis und 2 lit. e). Der Bundesrat hat am 28. Januar 2026 einen Bericht zur kantonalen Spitalplanung mit Empfehlungen an die Kantone verabschiedet (BAG, Medienmitteilung).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Eingehend

Regeln
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Erlass der SpitallisteDer Kanton ermittelt den Bedarf, bewertet die Einrichtungen und erlässt die nach Leistungsaufträgen gegliederte Spitalliste; die GDK-Empfehlungen und die Planungskriterien des Bundesrats sind der Rahmen.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026