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Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic) Akteur

Swissmedic entscheidet über die Zulassung von Arzneimitteln, erteilt Betriebsbewilligungen für Herstellung und Grosshandel und überwacht den Markt. Die Zulassung ist Voraussetzung, aber nicht Garantie für die Vergütung durch die Grundversicherung.

Ebene: BundWebsite

Wer macht was

entscheidet
Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen)Verfügt die Zulassung eines Arzneimittels mit Indikationen, Auflagen und Bedingungen, erstmals für fünf Jahre (HMG Art. 16).
prüft
Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen)Begutachtet Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit im ordentlichen, vereinfachten, beschleunigten oder befristeten Verfahren (HMG Art. 9a, 11, 14).
prüft
HeilmittelgesetzBerücksichtigt bei Gesuchen die Prüfergebnisse ausländischer Behörden mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle (HMG Art. 13).
beaufsichtigt
PharmagrosshandelErteilt die Bewilligung für den Grosshandel mit Arzneimitteln nach Inspektion und überwacht die Betriebe (HMG Art. 28).
beaufsichtigt
Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen)Erteilt Herstellungs- und Importbewilligungen und führt die Marktüberwachung nach der Zulassung durch (HMG Art. 5, 18, 58).
berät
Bundesamt für GesundheitWird bei der Vorabklärung zur vorzeitigen Gesuchseinreichung für die Spezialitätenliste beigezogen und ist mit einer Person in der EAK vertreten (KVV Art. 37e, 69a).
informiert
Eidgenössische ArzneimittelkommissionTeilt die Abgabekategorie zu, nach der sich Verschreibungspflicht und Vertriebsanteil richten (KVV Art. 67 Abs. 4).

Swissmedic ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Bund unter Mitwirkung der Kantone betreibt (HMG Art. 68). Das Institut ist in Organisation und Betriebsführung selbständig, finanziert sich über Gebühren und hat seinen Sitz in Bern (Swissmedic, Über uns).

Die Kernaufgabe ist die Zulassung von Arzneimitteln: Neue Wirkstoffe werden im ordentlichen Verfahren nach HMG Art. 11 geprüft, bekannte Wirkstoffe, Generika und Co-Marketing-Präparate im vereinfachten Verfahren nach Art. 14, Arzneimittel gegen lebensbedrohende Krankheiten können nach Art. 9a befristet zugelassen werden. Ist ein Arzneimittel bereits in einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen, werden die dort durchgeführten Prüfungen berücksichtigt (Art. 13). Die Wegleitung Fristen nennt für eine Neuanmeldung mit neuem Wirkstoff 330 Kalendertage Swissmedic-Zeit im Standardverfahren und 140 Tage im beschleunigten oder befristeten Verfahren, jeweils ohne die Zeit der Gesuchstellerin (Wegleitung Fristen). 2025 liess Swissmedic 40 neue Wirkstoffe zu, die mediane Durchlaufzeit betrug 392 Kalendertage, ein Viertel lief über die internationalen Verfahren Access und Orbis (Swissmedic, Zulassung neuer Wirkstoffe 2025).

Daneben erteilt Swissmedic Betriebsbewilligungen für Herstellung, Import, Export und Grosshandel (HMG Art. 5, 18, 28) und überwacht den Markt. Swissmedic gibt die Schweizerische Pharmakopöe heraus; ab 1. April 2027 gelten die Pharmacopoea Helvetica, 13. Ausgabe, und die Pharmacopoea Europaea in der Fassung 13.2 (AS 2026 534). Die Abgabe an Patientinnen und Patienten bewilligen dagegen die Kantone (HMG Art. 30). Ob ein zugelassenes Arzneimittel von der Grundversicherung bezahlt wird, entscheidet das BAG mit der Spezialitätenliste; siehe Zulassung eines Arzneimittels.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Regeln
an Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen): Zulassung des ArzneimittelsSwissmedic verfügt die Zulassung mit Indikationen, Auflagen und Bedingungen, erstmals für fünf Jahre; ohne Zulassung darf ein verwendungsfertiges Arzneimittel nicht in Verkehr gebracht werden.
Regeln
an Hersteller von Medizinprodukten: Registrierung und MarktüberwachungSwissmedic registriert Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure mit einer CHRN, nimmt seit 1. Juli 2026 die Produktregistrierung in swissdamed entgegen und überwacht Produkte, Konformität und Vigilanz; eine Marktzulassung pro Produkt erteilt sie nicht.

Eingehend

Geld
von Hersteller von Medizinprodukten: Registrierungsgebühr swissdamedHersteller zahlen 200 Franken für die erste UDI-DI und 20 Franken für jede weitere, höchstens 10'000 Franken pro Kalenderjahr; erste Rechnung im Januar 2027, bei ausländischen Herstellern an den CH-REP. Gilt ab 2026-07-01.
Regeln
von Bundesrat: Aufsicht über das InstitutSwissmedic arbeitet fachlich unabhängig und untersteht der Aufsicht des Bundesrats, der den Institutsrat wählt, die strategischen Ziele für vier Jahre und den Geschäftsbericht genehmigt.

Was sich ändert

Stand: 19. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026