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Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen) (Pharma) Akteur

Pharmaunternehmen entwickeln und vertreiben Arzneimittel. Als Zulassungsinhaberinnen stellen sie das Zulassungsgesuch bei Swissmedic und das Vergütungsgesuch beim BAG, liefern die Daten für Preisprüfungen und leisten allfällige Rückerstattungen.

Ebene: Privat

Wer macht was

beantragt
Schweizerisches HeilmittelinstitutReicht das Zulassungsgesuch mit Unterlagen zu Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit ein (HMG Art. 10, 11).
beantragt
Bundesamt für GesundheitStellt das Gesuch um Aufnahme in die Spezialitätenliste und weist Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach (KVV Art. 65, 69; KLV Art. 30a).
informiert
Bundesamt für GesundheitMeldet Patentnummern und Ablaufdaten, liefert bei der dreijährlichen Überprüfung die Auslandpreise und Sachverhalte für den Quervergleich (KVV Art. 65 Abs. 4, 65d Abs. 5).
verhandelt
Krankenversicherer (OKP)Legt bei der Einzelfallvergütung nach Art. 71b und 71c KVV die Vergütungshöhe in Absprache mit dem Versicherer fest und trägt bei Nutzenkategorie C die Kosten des Therapieversuchs (KVV Art. 71b Abs. 2; BAG-FAQ 12).
finanziert
Krankenversicherer (OKP)Leistet Rückerstattungen an Versicherer oder Gemeinsame Einrichtung, wenn die SL-Aufnahme mit einem Preismodell verbunden ist (KVV Art. 65 Abs. 5; SL-Handbuch).
erbringt
PharmagrosshandelLiefert Arzneimittel zum Fabrikabgabepreis ab Lager Schweiz an den Grosshandel oder direkt an Abgabestellen (KVV Art. 67 Abs. 3).
informiert
Bundesamt für wirtschaftliche LandesversorgungMeldet Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche lebenswichtiger Humanarzneimittel der Meldestelle (Verordnung SR 531.215.32 Art. 3).

Im Heilmittelrecht heisst das Unternehmen, auf dessen Namen die Zulassung lautet, Zulassungsinhaberin. Sie reicht das Gesuch bei Swissmedic ein, hält die Zulassung aufrecht und trägt die Pflichten nach der Zulassung, etwa Meldungen zu Sicherheit und Änderungen (HMG Art. 10, 11, 16, 58, 59). Zulassung und Vergütung sind getrennt: Für die Aufnahme in die Spezialitätenliste stellt die Zulassungsinhaberin ein eigenes Gesuch beim BAG, das die Aufnahmebedingungen Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit prüft (KVV Art. 65, 69).

Nach der Aufnahme bleibt die Zulassungsinhaberin in der Pflicht: Sie liefert bei der Überprüfung alle drei Jahre die Auslandpreise und die Angaben für den therapeutischen Quervergleich (KVV Art. 65d Abs. 5), meldet Patentablauf und Umsatzschwellen (KVV Art. 65 Abs. 4 und 5) und erstattet bei Preismodellen einen Teil der Einnahmen an die Versicherer oder die Gemeinsame Einrichtung zurück. Bei der Einzelfallvergütung bestimmt der Versicherer die Vergütung nach Absprache mit ihr (KVV Art. 71b, 71c); nach der BAG-Praxis trägt sie bei Nutzenkategorie C die Kosten des Therapieversuchs bis zum Ansprechen (BAG-FAQ 12).

Die Verbandslandschaft umfasst Interpharma für die forschenden Unternehmen, scienceindustries als Wirtschaftsverband Chemie, Pharma und Life Sciences, Intergenerika für Generika- und Biosimilarhersteller und vips für importierende Firmen. Die Zahl der Pharmaunternehmen mit Zulassungen in der Schweiz ist nicht amtlich publiziert.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Geld
an Krankenversicherer (OKP): Rückerstattungen aus PreismodellenLegt das BAG ein Preismodell fest, vergütet der Versicherer zunächst den SL-Preis und die Zulassungsinhaberin erstattet einen Teil zurück, an die Versicherer oder an die Gemeinsame Einrichtung KVG. Die gesetzliche Grundlage aus Paket 2 ist noch nicht in Kraft.
Geld
an Krankenversicherer (OKP): Rückerstattungen aus Kostenfolgemodellen (Vorhaben, frühestens 2029)Nach Art. 52e KVG (Paket 2, noch nicht in Kraft) sollen Zulassungsinhaberinnen umsatzstarker Arzneimittel nach einer zweijährigen Übergangsfrist Rückerstattungen leisten; der Bund erwartet 350 bis 400 Mio. Franken pro Jahr. Die Verordnung ist nach der Vernehmlassung zurückgestellt.
Leistung
an Pharmagrosshandel: Lieferung ab Lager SchweizDie Zulassungsinhaberin liefert zum Fabrikabgabepreis ab Lager in der Schweiz an den Grosshandel oder direkt an Abgabestellen; die Lieferkonditionen sind privatrechtlich vereinbart.
Regeln
an Bundesamt für Gesundheit: Gesuch um Aufnahme in die SpezialitätenlisteDie Zulassungsinhaberin reicht das Aufnahmegesuch beim BAG ein und belegt Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit; die Einreichung ist ab dem Vorbescheid der Swissmedic möglich.

Eingehend

Regeln
von Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung: Meldepflicht bei VersorgungsengpässenZulassungsinhaberinnen, die Arzneimittel mit einem meldepflichtigen Wirkstoff vertreiben, melden der Meldestelle des BWL Engpässe und Lieferunterbrüche von voraussichtlich mehr als 14 Tagen samt erwarteter Wiederlieferbarkeit.
Regeln
von Schweizerisches Heilmittelinstitut: Zulassung des ArzneimittelsSwissmedic verfügt die Zulassung mit Indikationen, Auflagen und Bedingungen, erstmals für fünf Jahre; ohne Zulassung darf ein verwendungsfertiges Arzneimittel nicht in Verkehr gebracht werden.
Regeln
von Krankenversicherer (OKP): Vergütungshöhe im EinzelfallBei Kostengutsprache für zugelassene, nicht gelistete oder für importierte Arzneimittel bestimmt der Versicherer nach Absprache mit der Zulassungsinhaberin die Vergütung; bei Nutzennachweis gelten für nicht gelistete Arzneimittel Preisabschläge von 30, 35 oder 40 Prozent je Nutzenkategorie. Gilt ab 2024-01-01.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026