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Spezialitätenliste (SL) Liste

Die vom BAG erstellte Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Höchstpreisen und Limitierungen. Nur gelistete Arzneimittel werden von der Grundversicherung ordentlich vergütet; die Liste wird monatlich angepasst und ist unter sl.bag.admin.ch publiziert.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 1996Zuständig: Bundesamt für Gesundheit

Wer macht was

vergütet
Krankenversicherer (OKP)Bestimmt, welche Arzneimittel die Versicherer zu welchem Höchstpreis und unter welchen Limitierungen vergüten müssen (KVG Art. 25, 52 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3; KVV Art. 73).
entscheidet
Pharmaunternehmen (Zulassungsinhaberinnen)Legt den förmlich verfügten Fabrikabgabepreis und die Bedingungen der Aufnahme fest, etwa Befristung, Umsatzmeldung oder Rückerstattung (KVV Art. 65 Abs. 5, 67 Abs. 3).
rechnet ab
ApothekenEnthält die verbindlichen Publikumspreise als Höchstpreise bei Abgabe durch Apotheken, Ärzteschaft, Spitäler und Pflegeheime (KVV Art. 67 Abs. 1).
prüft
Bundesamt für GesundheitWird alle drei Jahre in drei Einheiten auf Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft; Preissenkungen gelten per 1. Dezember (KVV Art. 65d; KLV Art. 34d bis 34h).
informiert
Versicherte und Patientinnen und PatientenWeist aus, welche wirkstoffgleichen Präparate dem Selbstbehalt von 40 Prozent unterliegen; die Grenzwerte werden jährlich per 1. Dezember berechnet (KLV Art. 38a).
entscheidet
Eidgenössische ArzneimittelkommissionWird nach Anhören der EAK erstellt; einfache Gesuche für Generika, Biosimilars und neue Packungen gehen nicht an die Kommission (KVV Art. 34, 37e).

Das BAG erstellt nach Anhören der EAK eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (KVG Art. 52 Abs. 1 Bst. b). Arzneimittel dürfen der Grundversicherung höchstens zu diesen Preisen in Rechnung gestellt werden (Abs. 3). Daneben erlässt das EDI die Arzneimittelliste mit Tarif für Rezepturen, und für Geburtsgebrechen besteht eine eigene Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste (KVG Art. 52 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2; KVV Art. 65 Abs. 1bis).

Ein Arzneimittel kann aufgenommen werden, wenn es eine gültige Swissmedic-Zulassung hat und wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist (KVV Art. 65). Die Wirtschaftlichkeit wird je zur Hälfte über den Auslandpreisvergleich mit Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, den Niederlanden, Österreich und Schweden und über den therapeutischen Quervergleich beurteilt (KVV Art. 65b, 65bbis, 65bquater; KLV Art. 34abis). Der Publikumspreis besteht aus dem förmlich verfügten Fabrikabgabepreis, dem Vertriebsanteil und der Mehrwertsteuer (KVV Art. 67). Alle drei Jahre überprüft das BAG jede der drei Einheiten der Liste; eine zu hohe Preisfestsetzung wird auf den 1. Dezember des Überprüfungsjahres gesenkt (KVV Art. 65d). Für 2026 ist die Einheit A an der Reihe, mit Stichtag 1. Januar 2026 für die Auslandpreise und Inkrafttreten der Änderungen am 1. Dezember 2026 (BAG, Rundschreiben 8. Dezember 2025). Die Begriffe Originalpräparat, Generikum, Biosimilar und Co-Marketing-Arzneimittel definiert KVV Art. 64a; der frühere Art. 64 ist aufgehoben.

Die Liste wird seit Januar 2026 als Webanwendung unter sl.bag.admin.ch geführt und jeweils per Monatsersten aktualisiert; der frühere Zugang unter spezialitaetenliste.ch wird noch von BAG-Seiten verlinkt. Wie ein Arzneimittel auf die Liste kommt, beschreibt Arzneimittel in die Spezialitätenliste; was gilt, wenn es nicht gelistet ist, Vergütung im Einzelfall.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Eingehend

Regeln
von Bundesamt für Gesundheit: Führt die Liste und verfügt die PreiseDas BAG erstellt die Spezialitätenliste nach Anhören der EAK, verfügt den Fabrikabgabepreis und kann die Aufnahme befristen oder mit Auflagen verbinden; alle drei Jahre überprüft es die Aufnahmebedingungen.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026