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Marktzugang eines Medizinprodukts Prozess

Medizinprodukte brauchen keine Zulassung durch Swissmedic. Der Hersteller weist die Konformität nach, je nach Risikoklasse mit einer Benannten Stelle, bestellt bei Sitz im Ausland einen Schweizer Bevollmächtigten und registriert sich und seine Produkte in swissdamed. Swissmedic überwacht den Markt.

Konformität

Produkt qualifizieren und klassifizieren

Der Hersteller prüft anhand der Zweckbestimmung, ob ein Medizinprodukt (auch Software), ein In-vitro-Diagnostikum oder ein anderes Produkt vorliegt. Medizinprodukte werden nach Anhang VIII EU-MDR in die Klassen I, IIa, IIb und III eingestuft; für In-vitro-Diagnostika gilt die IvDV mit den Klassen A bis D.

Dauer: vor Aufbau der technischen DokumentationRechtsgrundlage: MepV Art. 1 bis 3 und Art. 15Quelle

Klinische Versuche bewilligen lassen

Sind für die klinische Bewertung klinische Versuche nötig, braucht es eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Ethikkommission. Bei Versuchen der Kategorie C (Produkt ohne Konformitätskennzeichen oder nicht gemäss Gebrauchsanweisung angewendet) bewilligt zusätzlich Swissmedic, und zwar erst nach der Ethikkommission.

Dauer: Ethikkommission 40 Tage, Swissmedic 45 Tage nach formal korrektem GesuchRechtsgrundlage: KlinV-Mep (SR 810.306) Art. 6, 12 und 19Quelle

Konformitätsbewertung je Risikoklasse

Das Produkt muss die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anhang I EU-MDR erfüllen. Bei einfacher Klasse I bewertet der Hersteller selbst; bei höheren Klassen und bei sterilen Klasse-I-Produkten oder solchen mit Messfunktion wirkt eine Benannte Stelle mit. Bescheinigungen von Benannten Stellen mit Sitz in der EU oder im EWR werden unter Bedingungen anerkannt.

Dauer: keine gesetzliche GesamtdauerRechtsgrundlage: MepV Art. 6, 23 bis 25Quelle

Konformitätserklärung, Kennzeichnung und UDI

Der Hersteller stellt die Konformitätserklärung aus, bringt das Konformitätskennzeichen an und teilt dem Produkt und allen höheren Verpackungsebenen einen eindeutigen Produktidentifikator (UDI) zu.

Dauer: vor dem InverkehrbringenRechtsgrundlage: MepV Art. 13, 16 und 17Quelle

Registrierung

Schweizer Bevollmächtigten bestellen (CH-REP)

Hat der Hersteller seinen Sitz nicht in der Schweiz, dürfen seine Produkte nur in Verkehr gebracht werden, wenn er eine Person mit Sitz in der Schweiz schriftlich bevollmächtigt hat. Der Bevollmächtigte ist für die formellen und sicherheitsrelevanten Belange zuständig.

Dauer: vor dem InverkehrbringenRechtsgrundlage: MepV Art. 51Quelle

Akteursregistrierung und CHRN

Hersteller oder Bevollmächtigte und Importeure registrieren ihre Angaben bei Swissmedic, bevor sie zum ersten Mal ein Produkt in Verkehr bringen. Swissmedic prüft sie und teilt eine einmalige schweizerische Registrierungsnummer (CHRN) zu; Änderungen sind innert einer Woche zu melden.

Dauer: vor dem ersten InverkehrbringenRechtsgrundlage: MepV Art. 55Quelle

Produktregistrierung in swissdamed

Seit dem 1. Juli 2026 sind die UDI-Informationen in swissdamed zu registrieren. Für Produkte, die seit diesem Datum in Verkehr gebracht werden, gilt eine Frist bis 31. Dezember 2026; bei Produkten mit einer Meldung zu einem schwerwiegenden Vorkommnis, einer Sicherheitskorrekturmassnahme oder einem Trend ist die Registrierung umgehend vorzunehmen. EUDAMED-Daten werden nicht automatisch übernommen.

Dauer: bis 31. Dezember 2026, in Vigilanzfällen umgehendRechtsgrundlage: MepV Art. 17 Abs. 5 und Art. 108 Abs. 2 und 3; IvDV Art. 90Quelle

Registrierungsgebühren

Swissmedic erhebt pro Hersteller 200 Franken für die erste UDI-DI und 20 Franken für jede weitere, höchstens 10'000 Franken pro Kalenderjahr. Die erste Rechnung für alle bis 31. Dezember 2026 registrierten Produkte im Status "auf dem Markt" folgt im Januar 2027; bei ausländischen Herstellern geht sie an den CH-REP.

Dauer: jährlich, erstmals Januar 2027Rechtsgrundlage: GebV-Swissmedic (SR 812.214.5) Anhang 2Quelle

Markt

Inverkehrbringen und Marktüberwachung

Swissmedic überwacht die Produkte und ihre Konformität, die Vigilanz sowie Instandhaltung und Aufbereitung in Spitälern; die Kantone überwachen Detailhandel, Abgabestellen und die Instandhaltung bei Fachpersonen ausserhalb der Spitäler. Hersteller melden schwerwiegende Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmassnahmen.

Dauer: laufendRechtsgrundlage: MepV Art. 66 und 76Quelle

Altrechtliche Produkte bis 2027 und 2028

Produkte mit gültiger altrechtlicher Bescheinigung dürfen bis 31. Dezember 2027 (Klasse III und implantierbare Klasse IIb) oder bis 31. Dezember 2028 (übrige IIb, IIa, sterile Klasse I und Klasse I mit Messfunktion) in Verkehr gebracht werden, wenn bis 26. Mai 2024 ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet und ein Antrag bei einer Benannten Stelle gestellt wurde.

Dauer: Fristen 31. Dezember 2027 und 31. Dezember 2028Rechtsgrundlage: MepV Art. 101 Abs. 1 und 1bisQuelle

Vergütung separat klären

Der Marktzugang begründet keinen Anspruch auf Vergütung durch die Grundversicherung. Der Vergütungsweg richtet sich nach Anwender und Setting.

Dauer: nach dem MarktzugangRechtsgrundlage: KVG Art. 32 und 52; KLV Art. 20Quelle

Swissmedic erteilt für Medizinprodukte keine Marktzulassung pro Produkt; der Hersteller trägt die Verantwortung für die Konformität. Die Fristen der KlinV-Mep stammen aus der Fassung vom 1. November 2024, der neusten im Fedlex-Dateiarchiv gefundenen PDF-Fassung. Der Text der GebV-Swissmedic wurde nicht separat geöffnet; die Gebühren sind über das Swissmedic-Merkblatt belegt, das auf Anhang 2 der GebV-Swissmedic verweist.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026