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Erste Teile des Kostendämpfungspakets 2 in Kraft
Seit dem 1. Juli 2026 gelten die ersten Bestimmungen der KVG-Änderung vom 21. März 2025. Leistungserbringer müssen Rechnungen elektronisch übermitteln (Art. 42 Abs. 3ter KVG). Versicherer dürfen Versicherte gezielt über kostengünstigere Leistungen informieren (Art. 56a KVG) und die dafür nötigen Daten bearbeiten (Art. 84 Abs. 1 Bst. j KVG). Die gleichzeitig geänderte Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (AS 2026 321) regelt die Versicherteninformation und erlaubt den Kantonen, den Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen anstelle der Versicherten zu beziehen. Die übrigen Bestimmungen des Pakets setzt der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft; die Verordnungen zu Leistungen und Arzneimitteln waren am 10. Oktober 2026 noch nicht beschlossen.
Eigene Zusammenfassung. Massgebend ist die Primärquelle.
Stand: 1. Juli 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026
