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Mittel- und Gegenständeliste (Anhang 2 KLV) (MiGeL) Liste
Die MiGeL ist Anhang 2 der KLV und listet nach Produktgruppen die Mittel und Gegenstände, welche die OKP bei Selbstanwendung oder in der Pflege vergütet, mit Limitationen und Höchstvergütungsbeträgen (HVB). Das EDI erlässt sie nach Anhören der EAMGK; die aktuelle Fassung gilt per 1. Juli 2026.
Wer macht was
Die Mittel- und Gegenständeliste ist Anhang 2 der KLV. Vergütet werden Mittel und Gegenstände, die auf ärztliche Anordnung von einer Abgabestelle nach KVV Art. 55 abgegeben und von der versicherten Person selbst oder mit Hilfe einer nichtberuflich mitwirkenden Person angewendet werden, oder die im Rahmen der Pflegeleistungen nach KVG Art. 25a angewendet werden (KLV Art. 20 Abs. 1). Produkte, die Leistungserbringer bei Untersuchung oder Behandlung verwenden, werden über den Behandlungstarif abgegolten (KLV Art. 20 Abs. 2). Die Liste führt Produktgruppen mit Limitationen (Art. 22) und Höchstvergütungsbeträgen (Art. 24); für Pflegeheim, Pflegefachpersonen und Spitex gilt ein reduzierter HVB (Art. 24 Abs. 2) (KLV).
Vorschläge für neue Positionen sind beim BAG einzureichen, das sie prüft und der EAMGK unterbreitet (Art. 21); das EDI entscheidet abschliessend (BAG, Antragsprozesse). Die aktuelle Fassung gilt per 1. Juli 2026. Mit dem Änderungserlass vom 9. Juni 2026 wurde der HVB der Position 40.01.01.00.1 (interaktive digitale Anwendung für die kognitive Verhaltenstherapie von Depressionen) von 171.32 auf 193.32 Franken pro Lizenz für 90 Tage angehoben und die Evaluation bis 30. Juni 2029 verlängert (BAG, Änderungen vom 9. Juni 2026). Der Ablauf ist unter Medizinprodukt in die MiGeL beschrieben.
Am 24. Juni 2026 hat der Bundesrat die Botschaft zur Umsetzung der Motion 16.3169 verabschiedet: Die OKP soll bestimmte Medizinprodukte vergüten können, die Versicherte privat in einem EWR-Staat kaufen; betroffen sind vor allem Verbrauchsmaterialien, die rund die Hälfte des MiGeL-Kostenvolumens von 727 Millionen Franken (2023) ausmachen. Die Vorlage ist im Parlament hängig (Bundesrat, 24. Juni 2026).
Am 1. Januar 2027 werden die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) und die Applikationshilfen der künstlichen Ernährung zu Hause in die MiGeL aufgenommen; die parenteralen Nährlösungen kommen in die Spezialitätenliste. Das EDI hatte diesen Wechsel am 17. Juni 2024 auf den 1. Januar 2026 beschlossen und am 2. Dezember 2025 einmalig um ein Jahr verschoben. Mit Rundschreiben vom 27. Oktober 2026 hat das BAG die provisorischen Entscheide des EDI zu 14 Anpassungsanträgen mitgeteilt; die definitiven Änderungen der MiGeL sollen Anfang Dezember 2026 beschlossen und kommuniziert werden (BAG, Rundschreiben vom 27. Oktober 2026).
Verbindungen
Regeln Geld Leistung
Eingehend
Was sich ändert
Stand: 2. November 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026
