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Einheitliche Finanzierung ambulant und stationär (EFAS) (EFAS) Reform

KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023, angenommen in der Volksabstimmung vom 24. November 2024. Ab 1. Januar 2028 finanzieren Kantone und Versicherer alle ambulanten und stationären OKP-Leistungen nach demselben Schlüssel, ab 1. Januar 2032 auch die Pflege.

Ebene: BundStatus: Beschlossen, noch nicht in Kraft, gilt ab 1. Januar 2028Zuständig: Bundesrat

Wer macht was

finanziert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Die Kantone leisten ab 2028 einen Beitrag an alle OKP-Leistungen
rechnet ab
Gemeinsame Einrichtung KVGDie Gemeinsame Einrichtung KVG berechnet den Kantonsbeitrag wöchentlich
vergütet
Krankenversicherer (OKP)Die Versicherer vergüten ab 2028 alle ambulanten und stationären Leistungen vollumfänglich und erhalten den Kantonsbeitrag über die Gemeinsame Einrichtung.
entscheidet
BundesratDer Bundesrat erlässt das Ausführungsrecht (KVV
plant
Politische GemeindenMit dem Einbezug der Pflege ab 2032 entfällt die Restfinanzierung nach Art. 25a KVG
prüft
Spitäler und KlinikenDie Kantone erhalten Datenzugang und ein Beanstandungsrecht bei stationären Rechnungen.

Die KVG-Änderung vom 22. Dezember 2023 wurde am 24. November 2024 mit 53,3 Prozent Ja angenommen. Sie ersetzt die getrennte Finanzierung (Kantone mindestens 55 Prozent stationär, Versicherer 100 Prozent ambulant, Pflege mit Restfinanzierung) durch einen einheitlichen Kantonsbeitrag an alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Etappe 1 (ambulant und stationär inklusive Akut- und Übergangspflege) gilt ab 1. Januar 2028, die Etappe 2 (Pflege zu Hause und im Pflegeheim) ab 1. Januar 2032 (Schlussabstimmungstext 09.528; BAG, Medienmitteilung vom 1. April 2026).

Der Mindestsatz des Kantonsbeitrags nach Art. 60 Abs. 4 KVG beträgt 26,9 Prozent der Nettokosten. Bis zur Aufhebung von Art. 25a KVG liegt er bei 24,5 Prozent; in den ersten vier Jahren gelten zusätzlich kantonsspezifische Mindestsätze (Übergangsbestimmungen Ziff. II, zum Beispiel ZH 24,5 Prozent, SG 26,1/25,1/24,5/24,5 Prozent, VD 22,6/23,6/24,5/24,5 Prozent, GE 21,3/22,3/23,3/24,3 Prozent). Die Gemeinsame Einrichtung KVG berechnet den Beitrag gemäss Verordnungsentwurf wöchentlich und erhebt bei verspäteter Zahlung 5 Prozent Verzugszins.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026