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Im ParlamentPreise und Tarife

Vergütung von im EWR gekauften Mitteln und Gegenständen

Die Grundversicherung soll bestimmte Medizinprodukte der Mittel- und Gegenständeliste vergüten können, die Versicherte privat in einem EWR-Staat kaufen. Heute verhindert das Territorialitätsprinzip dies. Der Bundesrat hat die Vorlage am 24. Juni 2026 dem Parlament überwiesen.

Stand
Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 2026 (Geschäft 26.060); seit 27. August 2026 der behandelnden Kommission zugewiesen.
Wie der Hebel wirken soll
Heute vergütet die Grundversicherung Mittel und Gegenstände grundsätzlich nur, wenn sie in der Schweiz bezogen werden. Neu soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe Produkte bezeichnen können, die auch beim privaten Kauf im Europäischen Wirtschaftsraum vergütet werden, vor allem Verbrauchsmaterial. Der Hebel soll doppelt wirken: Die Versicherer zahlen weniger, wenn das Produkt im Ausland günstiger ist als die Vergütung in der Schweiz, und der Wettbewerb soll Druck auf die Preise im Inland ausüben. Arzneimittel sind ausgenommen.
Erwartete Wirkung
Die Botschaft nennt keine Einsparsumme. Ob Einsparungen erzielt werden, hänge von der Ausgestaltung, der Nutzung durch Versicherte und Versicherer, den Wechselkursen und der Preisentwicklung ab. Die anvisierten Produkte machen rund 50 Prozent der Kosten der Mittel- und Gegenständeliste von 727 Millionen Franken (2023) aus. Quelle: Botschaft BBl 2026 1948, Ziff. 6.3 und 6.4
Keine amtliche oder wissenschaftliche Bezifferung erfasst.

Argumente

Positionen der genannten Akteure, sinngemäss wiedergegeben. Die Reihenfolge ist keine Wertung.

Dafür

Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden (darunter GDK, 24 Kantone und prio.swiss)

Laut Botschaft begrüsste die Mehrheit das Einsparpotenzial: Wettbewerb und Preisdruck könnten die Kosten dämpfen und die Versicherten entlasten. Mehrere Teilnehmende hielten es für sinnvoll, den Bezug auf Produkte zu beschränken, bei denen Schutz und Sicherheit mit wenig Anleitung und ohne Anpassungen gewährleistet sind. Die Standards im EWR seien mit jenen der Schweiz vergleichbar.

Botschaft BBl 2026 1948, Ziff. 2.2 und 2.3 (Ergebnisse der Vernehmlassung) (Sekundärquelle)

Dagegen

Swiss Medtech

Behandlungsqualität und Patientensicherheit seien nicht gesichert, etwa bei Produkten, die Abgabestellen individuell anpassen. Versicherte könnten wegen fehlender Tarife, Zoll und Mehrwertsteuer unerwartete Kosten tragen. Ausländische Abgabestellen liessen sich nicht denselben Anforderungen unterstellen wie inländische, und der Verwaltungsaufwand der Versicherer könne die Einsparungen übersteigen.

Swiss Medtech, Stellungnahme zur Motion 23.4177 (25. Juni 2024)

Chronik

In der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 bis 31. März 2025 gingen 78 Stellungnahmen ein. 44 Teilnehmende begrüssten den Vorentwurf, 36 davon mit Vorbehalt; 31 lehnten ihn ab. Zugestimmt haben 24 Kantone und die GDK, vier Parteien, die Versicherer sowie Konsumenten- und Patientenorganisationen; abgelehnt haben ihn die meisten Leistungserbringer, alle neun Verbände der Hersteller und der Pharmaindustrie und die Dachverbände der Wirtschaft (BBl 2026 1948, Ziff. 2.2). Als Hauptargumente der Gegenseite nennt die Botschaft die Versorgungssicherheit, die Abhängigkeit vom EWR und die Ungleichbehandlung der inländischen Abgabestellen.

Der Bundesrat könnte die Regelung auch befristet einführen, um ihre Wirkung zu prüfen (Medienmitteilung vom 24. Juni 2026). Betroffen ist die Mittel- und Gegenständeliste.

Stand: 11. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 11. Oktober 2026