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Bundesamt für Statistik (BFS) Akteur

Das BFS erhebt die gesetzlich vorgeschriebenen Daten der Leistungserbringer (Betrieb, Personal, Patientinnen und Patienten, Leistungen, Kosten, Qualitätsindikatoren) und stellt sie BAG, Preisüberwacher, Kantonen und Versicherern zur Verfügung. Es führt die Gesundheitsstatistiken des Bundes.

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Wer macht was

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Spitäler und KlinikenErhebt die Daten der Leistungserbringer nach KVG Art. 59a (Krankenhausstatistik, Statistik der sozialmedizinischen Institutionen und weitere Erhebungen).
informiert
Bundesamt für GesundheitStellt die erhobenen Daten dem BAG, dem Preisüberwacher, dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen und den Versicherern je Leistungserbringer zur Verfügung und veröffentlicht sie (KVG Art. 59a Abs. 3).
informiert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Liefert den Kantonen die Datengrundlagen für Spitalplanung, Höchstzahlen und Tarifverfahren.
informiert
PreisüberwacherLiefert dem Preisüberwacher die Spitaldaten für das nationale Benchmarking der Spitaltarife.
informiert
Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)Publiziert die Statistik Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens als Grundlage für Politik und Öffentlichkeit.

Das Bundesamt für Statistik gehört zum EDI und führt die Gesundheitsstatistiken des Bundes, darunter die Krankenhausstatistik, die Statistik der sozialmedizinischen Institutionen und die Statistik Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens (BFS).

Im KVG hat das BFS eine gesetzliche Rolle: Die Leistungserbringer müssen den Bundesbehörden die Daten bekanntgeben, die zur Überwachung von Wirtschaftlichkeit und Qualität nötig sind, namentlich zu Tätigkeit, Personal, Patientinnen und Patienten, Leistungen, Kosten, Betriebsergebnis und Qualitätsindikatoren (KVG Art. 59a Abs. 1). Die Angaben werden vom BFS erhoben; es stellt sie dem BAG, dem Preisüberwacher, dem Bundesamt für Justiz, den Kantonen und Versicherern je Leistungserbringer zur Verfügung, und die Daten werden veröffentlicht (Art. 59a Abs. 3). KVV Art. 30 konkretisiert die Betriebs-, Personal- und Leistungsdaten (KVG, KVV).

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Ausgehend

Regeln
an Bundesamt für Gesundheit: Daten der LeistungserbringerDas BFS erhebt die Daten der Leistungserbringer nach KVG Art. 59a und stellt sie BAG, Preisüberwacher, Kantonen und Versicherern je Leistungserbringer zur Verfügung.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026