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2. Oktober 2026BeschlossenAn Primärquelle geprüft

Parlament verlängert Zulassungsausnahme für Ärztinnen und Ärzte bis Ende 2032

Was sich ändert
National- und Ständerat nehmen in der Schlussabstimmung die Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht nach Art. 37 KVG (Geschäft 25.465) bis 31. Dezember 2032 an, ohne Ausweitung auf die Erwachsenenpsychiatrie.
Wer entschieden hat
Bundesversammlung (Schlussabstimmung); Vorlage der SGK-N
Ab wann
Nach Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung durch den Bundesrat; bisherige Befristung endet am 31. Dezember 2027
Primärquelle
Parlament, Parlament, abgerufen am 10. Oktober 2026

Am 2. Oktober 2026 haben beide Räte die Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht in der Schlussabstimmung angenommen. Seit 2022 müssen Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zulasten der Grundversicherung abrechnen zu dürfen; bei Unterversorgung können die Kantone davon abweichen. Diese Ausnahme war bis Ende 2027 befristet und gilt neu bis Ende 2032. Der Nationalrat hatte am 17. Juni 2026 eine Ausweitung auf Erwachsenenpsychiatrie und Psychotherapie beschlossen, der Ständerat strich sie am 15. September 2026, und der Nationalrat schloss sich am 21. September 2026 an. Publikation im Bundesblatt, Referendumsfrist und Inkraftsetzung folgen.

Eigene Zusammenfassung. Massgebend ist die Primärquelle.

Stand: 2. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026