Das Schweizer Gesundheitssystem, unabhängig erklärt, jede Woche geprüft und an amtlichen Quellen belegt.

Systemkarte › Regelwerke › Krankenversicherungsaufsichtsgesetz

Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) Gesetz

Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, in Kraft seit 1. Januar 2016. Regelt Bewilligung der Versicherer, Prämiengenehmigung durch das BAG, Reserven, Insolvenzfonds und Aufsichtsmittel.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 2016Zuständig: Bundesamt für Gesundheit

Wer macht was

entscheidet
Krankenversicherer (OKP)Prämientarife bedürfen der Genehmigung durch das BAG und dürfen vorher weder veröffentlicht noch angewendet werden (Art. 16 Abs. 1).
prüft
Bundesamt für GesundheitDas BAG verweigert die Genehmigung
berät
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Die Kantone können vor der Genehmigung zu den geschätzten Kosten und Tarifen ihres Gebiets Stellung nehmen (Art. 16 Abs. 6).
finanziert
Gemeinsame Einrichtung KVGDie Gemeinsame Einrichtung führt den Insolvenzfonds
entscheidet
Krankenversicherer (OKP)Zu hohe Prämieneinnahmen in einem Kanton können im Folgejahr ausgeglichen werden
beaufsichtigt
Krankenversicherer (OKP)Krankenkassen dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen und müssen die Mittel ausschliesslich für die soziale Krankenversicherung verwenden (Art. 2 und 5).

Das KVAG regelt die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung; zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Gesundheit (Art. 56 Abs. 1). Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen (Art. 2 Abs. 1). Für die Bewilligung müssen sie die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Mittel nur für deren Zwecke verwenden (Art. 5).

Die Prämientarife bedürfen der Genehmigung durch das BAG (Art. 16 Abs. 1). Die Prämien decken die kantonal unterschiedlichen Kosten; Risikoausgleich, Rückstellungsveränderungen und Bestandsentwicklung sind zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Kantone können vor der Genehmigung zu den geschätzten Kosten und Tarifen ihres Gebiets Stellung nehmen, ohne dass das Verfahren verzögert wird (Abs. 6). Die Verordnung KVAV verlangt die Einreichung spätestens fünf Monate vor Anwendung und die Genehmigung für ein Kalenderjahr (KVAV Art. 27). Übersteigen die Prämieneinnahmen in einem Kanton die Kosten deutlich, kann der Versicherer im Folgejahr einen Prämienausgleich vornehmen (Art. 17 und 18). Die Gemeinsame Einrichtung KVG führt den Insolvenzfonds (Art. 47).

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026