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Preisüberwacher (PUE) Akteur
Der Preisüberwacher wird vor behördlichen Preisentscheiden angehört und gibt Empfehlungen zu Spital-, Arzt- und Arzneimitteltarifen ab. Seine Stellungnahme ist nicht bindend; weicht die Behörde ab, muss sie dies begründen (PüG Art. 14).
Wer macht was
Der Preisüberwacher ist eine Behörde des Bundes, die die Preisentwicklung beobachtet und missbräuchliche Preise marktmächtiger Unternehmen und Wettbewerbsabreden verhindert (PüG). Im Gesundheitswesen wirkt er vor allem bei behördlich festgesetzten oder genehmigten Tarifen: Ist eine Behörde des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung zuständig, hört sie ihn zuvor an; er kann beantragen, auf die Erhöhung zu verzichten oder einen Preis zu senken. Die Behörde führt seine Stellungnahme in ihrem Entscheid an und begründet, wenn sie ihr nicht folgt (PüG Art. 14) (PüG, amtlicher Text).
Damit hat der Preisüberwacher ein formelles Empfehlungsrecht, aber keine Entscheidkompetenz. Bei Spitaltarifen legen ihm die Kantonsregierungen die Tarife vor Genehmigung oder Festsetzung zur Prüfung vor; er vergleicht Kosten- und Leistungsdaten der Spitäler und erstellt ein nationales Benchmarking für Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (Preisüberwachung, Spitaltarife). Die Daten dafür erhält er vom BFS (KVG Art. 59a Abs. 3). Eine Verletzung der Anhörungspflicht ist nach Darstellung der Preisüberwachung bundesrechtswidrig und führt im Beschwerdefall zur Aufhebung des Entscheids (FAQ).
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Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026
