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Pflegeheime (Pflegeheime) Akteur

Pflegeheime erbringen Pflege und Betreuung für Langzeitpatientinnen und Langzeitpatienten. Die Pflege wird nach KVG Art. 25a dreigeteilt finanziert: OKP-Beitrag nach Pflegebedarf, Patientenbeteiligung von höchstens 20 Prozent des höchsten Beitrags, Restfinanzierung durch Kanton oder Gemeinde.

Ebene: PrivatWebsite

Wer macht was

erbringt
Versicherte und Patientinnen und PatientenErbringt Pflegeleistungen nach ausgewiesenem Pflegebedarf in zwölf Bedarfsstufen sowie Betreuung, Hotellerie und Unterkunft.
rechnet ab
Krankenversicherer (OKP)Rechnet den OKP-Beitrag pro Tag nach Pflegebedarfsstufe ab, von 9.60 bis 115.20 Franken (KLV Art. 7a Abs. 3).
rechnet ab
Versicherte und Patientinnen und PatientenStellt der versicherten Person die Patientenbeteiligung an der Pflege von höchstens 20 Prozent des höchsten OKP-Beitrags in Rechnung, dazu Betreuung und Pension.
rechnet ab
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Erhält die Restfinanzierung der Pflegekosten vom Wohnkanton der versicherten Person oder nach kantonalem Recht von der Gemeinde.
beantragt
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Benötigt für die Zulassung einen Platz auf der kantonalen Pflegeheimliste; die Planungsvoraussetzungen von KVG Art. 39 gelten sinngemäss.
verhandelt
ARTISET (mit CURAVIVA)Ist über CURAVIVA (Teil von ARTISET) am Aufbau der Tariforganisation für Pflegeleistungen beteiligt, die ab 2032 die Beiträge durch Tarife ablöst.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs im Pflegeheim erbracht werden; der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach Pflegebedarf in Franken fest (KVG Art. 25a Abs. 1 und 4). Im Pflegeheim beträgt der Beitrag pro Tag je nach Pflegebedarf 9.60 Franken (bis 20 Minuten) bis 115.20 Franken (mehr als 220 Minuten) in zwölf Stufen (KLV Art. 7a Abs. 3).

Der versicherten Person dürfen von den nicht durch Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden; die Kantone regeln die Restfinanzierung, zuständig ist der Wohnkanton, und der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit (KVG Art. 25a Abs. 5). Das BAG beziffert die maximale Patientenbeteiligung im Pflegeheim mit 23 Franken pro Tag (BAG, Pflegeleistungen). Die Zulassungsvoraussetzungen für Spitäler gelten sinngemäss für Pflegeheime, einschliesslich der kantonalen Planung und Liste (KVG Art. 39 Abs. 3). Mit EFAS sollen die Pflegeleistungen ab 1. Januar 2032 einheitlich finanziert und über Tarife statt Beiträge vergütet werden (BAG, Einheitliche Finanzierung).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Leistung
an Versicherte und Patientinnen und Patienten: Pflege im HeimPflegeheime erbringen Pflegeleistungen aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs. Die Grundversicherung leistet daran einen Beitrag.

Eingehend

Geld
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Restfinanzierung PflegeDie Kantone regeln die Restfinanzierung der Pflegekosten, die weder der OKP-Beitrag noch der Patientenbeitrag decken; ob Kanton oder Gemeinden zahlen, bestimmt das kantonale Recht. Ab 1. Januar 2032 soll die Pflege in die einheitliche Finanzierung übergehen.
Geld
von Krankenversicherer (OKP): OKP-Beitrag an die Pflege im HeimDer Versicherer zahlt dem Pflegeheim pro Tag einen Beitrag nach Pflegebedarf in zwölf Stufen von 9.60 bis 115.20 Franken; der Rest wird durch die Patientenbeteiligung und die Restfinanzierung des Kantons oder der Gemeinde gedeckt.
Geld
von Versicherte und Patientinnen und Patienten: Patientenbeteiligung an der Pflege, höchstens 20 ProzentDie versicherte Person zahlt dem Pflegeheim höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags, laut BAG höchstens 23 Franken pro Tag, zusätzlich zur ordentlichen Kostenbeteiligung; Betreuung und Pension sind keine KVG-Leistungen.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026