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HSM-Beschlussorgan (HSM-BO) Akteur

Das HSM-Beschlussorgan ist das interkantonale Gremium nach IVHSM, dem alle Kantone die Planung der hochspezialisierten Medizin übertragen haben. Es bestimmt die HSM-Bereiche, teilt befristete Leistungsaufträge an Zentren zu und führt die interkantonale HSM-Spitalliste.

Ebene: InterkantonalWebsite

Wer macht was

entscheidet
Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte MedizinBestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die schweizweit konzentriert werden, auf Antrag des HSM-Fachorgans.
entscheidet
Spitäler und KlinikenTeilt befristete Leistungsaufträge in der hochspezialisierten Medizin an einzelne Spitäler zu und führt die interkantonale HSM-Spitalliste.
plant
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Die HSM-Spitalliste geht den kantonalen Spitallisten vor; abweichende kantonale Zulassungen gelten im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
beantragt
BundesverwaltungsgerichtBeschlüsse zur HSM-Spitalliste können nach KVG Art. 53 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
informiert
Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktorenDas Präsidium berichtet der Plenarversammlung der Vereinbarungskantone jährlich über den Stand der Umsetzung der IVHSM.
prüft
Spitäler und KlinikenÜberprüft die Zuteilungen periodisch vor Ablauf der Befristung (Reevaluation) und führt Bewerbungs- und Anhörungsverfahren durch.

Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung; kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind (KVG Art. 39 Abs. 2bis). Die Kantone haben diese Aufgabe mit der IVHSM dem HSM-Beschlussorgan übertragen, das aus Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren von zehn Kantonen besteht und von der Plenarversammlung der Vereinbarungskantone gewählt wird; das BAG, die Schweizerische Hochschulkonferenz und prio.swiss sind mit beratender Stimme vertreten (GDK, Organe).

Das Beschlussorgan erstellt eine Liste der HSM-Bereiche und der beauftragten Zentren, die als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone nach KVG Art. 39 gilt; die Zuteilungsentscheide werden befristet, und seine Entscheide beruhen auf Anträgen des HSM-Fachorgans mit höchstens 15 unabhängigen Expertinnen und Experten (IVHSM Art. 3 Abs. 4 und 5, Art. 4). Für die Zuordnung zur HSM müssen mindestens drei der Kriterien Seltenheit, hohes Innovationspotenzial, hoher personeller oder technischer Aufwand und komplexe Behandlungsverfahren erfüllt sein, Seltenheit immer (IVHSM Art. 1 Abs. 1). Gegen Beschlüsse zur gemeinsamen Spitalliste kann nach KVG Art. 53 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (IVHSM Art. 12). Die GDK-Seite führt am 10. Oktober 2026 15 HSM-Bereiche, darunter neu die komplexen Aorteneingriffe bei Erwachsenen. Am 27. August 2026 erteilte das Beschlussorgan die Leistungsaufträge für Oesophagus-, Pankreas- und Leberresektionen bei Erwachsenen neu, an 11, 18 und 16 Spitäler, gültig ab 1. Januar 2027 für sechs Jahre (GDK, 11. September 2026); gegen den Auftrag für Oesophagusresektionen an das Luzerner Kantonsspital hat prio.swiss Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Regeln
an Spitäler und Kliniken: HSM-LeistungsauftragDas HSM-Beschlussorgan teilt befristete Leistungsaufträge in den Bereichen der hochspezialisierten Medizin an einzelne Zentren zu; die interkantonale HSM-Spitalliste geht den kantonalen Spitallisten vor.

Was sich ändert

Stand: 26. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026