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Gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG) Akteur

Privatrechtliche Stiftung der Versicherer mit Sitz in Olten, die das KVG vorschreibt (Art. 18). Sie führt den Risikoausgleich und den Insolvenzfonds, vollzieht die Leistungsaushilfe mit EU/EFTA und verteilt ab 2028 den EFAS-Kantonsbeitrag auf die Versicherer.

Ebene: PrivatWebsite

Wer macht was

rechnet ab
Krankenversicherer (OKP)Berechnet den Risikoausgleich je Kanton
finanziert
Krankenversicherer (OKP)Übernimmt aus dem Insolvenzfonds die Kosten der gesetzlichen Leistungen zahlungsunfähiger Versicherer.
rechnet ab
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Berechnet ab 1. Januar 2028 den Kantonsbeitrag nach EFAS
erbringt
Versicherte und Patientinnen und PatientenVollzieht die Prämienverbilligung für Versicherte mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat und die Leistungsaushilfe für dort Versicherte.
informiert
Bundesamt für GesundheitPubliziert jährlich den Bericht zum Risikoausgleich nach VORA Art. 22 und unterliegt der Aufsicht von EDI und BAG.

Die Versicherer gründen nach KVG Art. 18 Abs. 1 eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung; Statuten und Reglemente genehmigt das EDI, und wenn die Gründung nicht zustande kommt, nimmt der Bundesrat sie vor. Die Stiftung wurde am 29. April 1996 errichtet und hat ihren Sitz in Olten (Website GE KVG). Sie ist privatrechtlich organisiert, aber gesetzlich vorgeschrieben und mit Vollzugsaufgaben des Bundesrechts betraut.

Die Gemeinsame Einrichtung führt den Risikoausgleich unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch (KVG Art. 17a) nach der Verordnung über den Risikoausgleich. Sie führt den Insolvenzfonds nach KVAG Art. 47 ff., übernimmt die Kosten der gesetzlichen Leistungen zahlungsunfähiger Versicherer (KVG Art. 18 Abs. 2) und vollzieht Koordinationsaufgaben mit EU, EFTA und dem Vereinigten Königreich. Mit der EFAS-Änderung erhält sie ab 1. Januar 2028 die Aufgabe, Kantons- und Bundesbeitrag zu berechnen, zu erheben und nach Art. 60a auf die Versicherer zu verteilen; dafür bildet sie einen spezialisierten autonomen Ausschuss mit angemessener Beteiligung der Kantone (AS 2025 107).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Geld
an Krankenversicherer (OKP): EFAS-Verteilung ab 2028Ab 1. Januar 2028 verteilt die Gemeinsame Einrichtung den Kantons- und Bundesbeitrag entsprechend den massgebenden Kosten auf die einzelnen Versicherer; der Verordnungsentwurf sieht eine wöchentliche Abrechnung vor. Gilt ab 2028-01-01.
Geld
an Krankenversicherer (OKP): AusgleichsbeiträgeDie Gemeinsame Einrichtung verteilt die Risikoabgaben als Ausgleichsbeiträge an Versicherer mit ungünstiger Risikostruktur, je Kanton als Nullsummenspiel; Akonto bis 15. März, Schlusszahlung bis 15. September. Nettoumverteilung 2024: 1,117 Milliarden Franken.

Eingehend

Geld
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): EFAS-Kantonsbeitrag ab 2028Ab 1. Januar 2028 bezahlen die Kantone ihren Beitrag an ambulante und stationäre Leistungen an die Gemeinsame Einrichtung: 2028 bis 2031 grundsätzlich 24,5 Prozent der Nettokosten mit kantonalen Übergangssätzen zwischen 21,3 und 28,5 Prozent, mindestens 26,9 Prozent ab Einbezug der Pflege (Zieltermin 1. Januar 2032). Gilt ab 2028-01-01.
Geld
von Krankenversicherer (OKP): RisikoabgabenVersicherer mit unterdurchschnittlich vielen Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko zahlen Risikoabgaben an die Gemeinsame Einrichtung; Akonto bis 15. Februar, Schlusszahlung bis 15. August des Folgejahres.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 2. November 2026