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Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Akteur

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen zu Spitallisten, Tarifverträgen und Tariffestsetzungen (KVG Art. 53) sowie gegen Verfügungen von Bundesstellen wie dem BAG (Spezialitätenliste) und der Gemeinsamen Einrichtung KVG.

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Wer macht was

prüft
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Überprüft auf Beschwerde die Beschlüsse der Kantonsregierungen nach KVG Art. 39 (Spitallisten), Art. 46 Abs. 4 (Tarifgenehmigung), Art. 47 (Tariffestsetzung), Art. 51 und 55 (KVG Art. 53 Abs. 1, 90a Abs. 2).
prüft
Kantonale Spitallisten und LeistungsaufträgePrüft Spitallistenbeschlüsse auf Rechtsverletzung; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig (KVG Art. 53 Abs. 2 Bst. e).
prüft
Bundesamt für GesundheitBeurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des BAG, etwa zur Aufnahme oder Preisfestsetzung in der Spezialitätenliste (VGG).
prüft
Gemeinsame Einrichtung KVGEntscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG zum Risikoausgleich (KVG Art. 90a Abs. 1).
prüft
PreisüberwacherPrüft im Tarifverfahren, ob die Kantonsregierung den Preisüberwacher angehört und eine Abweichung von seiner Empfehlung begründet hat (PüG Art. 14).

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (BV Art. 191a Abs. 2). Im KVG hat es eine besondere Rolle: Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach den Artikeln 39 (Spitallisten), 45, 46 Absatz 4 (Genehmigung von Tarifverträgen), 46a Absatz 2, 47 (Tariffestsetzung), 47b Absatz 2, 51 und 55 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (KVG Art. 53 Abs. 1; Art. 90a Abs. 2). Organisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung sind gegen Spitallistenbeschlüsse beschwerdeberechtigt (Art. 53 Abs. 1bis) (KVG).

Das Verfahren richtet sich nach VGG und VwVG mit Abweichungen: Neue Tatsachen sind nur beschränkt zulässig, neue Begehren unzulässig, die Vernehmlassungsfrist beträgt höchstens 30 Tage und kann nicht erstreckt werden, ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt, und gegen Spitallistenbeschlüsse ist die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen (Art. 53 Abs. 2). Daneben entscheidet das Gericht über Beschwerden gegen Verfügungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG zum Risikoausgleich (Art. 90a Abs. 1) und gegen Verfügungen des BAG, etwa zur Spezialitätenliste. Zuständig ist die Abteilung III mit den Schwerpunkten Sozialversicherungen und öffentliche Gesundheit (BVGer, Abteilungen).

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Regeln
an Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Beschwerde gegen Spitallisten und TarifeBeschlüsse der Kantonsregierungen zu Spitallisten, Tarifgenehmigungen und Tariffestsetzungen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Eingehend

Regeln
von Bundesgericht: Letztinstanzliche ÜberprüfungDas Bundesgericht überprüft als oberste rechtsprechende Behörde Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und der kantonalen Versicherungs- und Schiedsgerichte nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes.
Regeln
von prio.swiss: Verbandsbeschwerde gegen SpitallistenOrganisationen der Versicherer von nationaler oder regionaler Bedeutung können seit 1. Januar 2024 kantonale Spitallistenbeschlüsse anfechten; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Juni 2025 die Legitimation von prio.swiss gegen die Liste AR, AI und SG und trat im Urteil C-5137/2025 auf die Beschwerde gegen die Schwyzer Liste als Ganzes nicht ein. Gilt ab 2024-01-01.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026