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13. Oktober 2026Im ParlamentAn Primärquelle geprüft

Verlängerte Zulassungsausnahme im Bundesblatt, Referendumsfrist bis 21. Januar 2027

Was sich ändert
Die KVG-Änderung vom 2. Oktober 2026 zur Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht (Art. 37 Abs. 1bis KVG) ist im Bundesblatt veröffentlicht. Kommt kein Referendum zustande, tritt sie am 1. Januar 2028 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2032.
Wer entschieden hat
Bundesversammlung (Änderung vom 2. Oktober 2026), Veröffentlichung im Bundesblatt
Ab wann
Referendumsfrist bis 21. Januar 2027; Inkrafttreten am 1. Januar 2028, sofern kein Referendum zustande kommt
Primärquelle

Die Bundesversammlung hat die Änderung des KVG am 2. Oktober 2026 verabschiedet; sie ist am 13. Oktober 2026 im Bundesblatt erschienen (BBl 2026 2719). Die Referendumsfrist läuft bis 21. Januar 2027. Neu geregelt ist Art. 37 Abs. 1bis KVG: Die Kantone können Leistungserbringer mit einem der Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin oder Praktischer Arzt als einzigem Titel, Kinder- und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie von der Anforderung ausnehmen, drei Jahre an einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, wenn auf dem Kantonsgebiet in diesen Bereichen eine Unterversorgung besteht. Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass kein Referendum zustande gekommen ist, tritt die Änderung am 1. Januar 2028 in Kraft; andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten. Die Änderung gilt bis 31. Dezember 2032; danach fällt Art. 37 Abs. 1bis KVG weg.

Eigene Zusammenfassung. Massgebend ist die Primärquelle.

Stand: 13. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026