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Vernehmlassungsgesetz (VlG) Gesetz

Das VlG regelt, wie der Bund Kantone, Parteien und interessierte Kreise zu Vorhaben anhört. Jede Person und Organisation kann Stellung nehmen; die Frist beträgt mindestens drei Monate, Stellungnahmen und Ergebnisbericht sind öffentlich.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. September 2005Zuständig: Bundesrat

Wer macht was

entscheidet
BundesratDer Bundesrat eröffnet die Vernehmlassung bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen und bei Verordnungen von grosser Tragweite (VlG Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Bst. a).
entscheidet
Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N, SGK-S)Bei Vorhaben aus der Bundesversammlung eröffnet die zuständige Kommission die Vernehmlassung (VlG Art. 5 Abs. 2).
informiert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Lädt die Kantonsregierungen, die Parteien, die Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und Wirtschaft sowie die im Einzelfall interessierten Kreise zur Stellungnahme ein (VlG Art. 4 Abs. 2).
berät
Patientenorganisationen und OmbudsstelleErlaubt jeder Person und Organisation eine Stellungnahme, auch ohne Einladung (VlG Art. 4 Abs. 1).
prüft
Bundesamt für GesundheitDie zuständige Behörde nimmt die Stellungnahmen zur Kenntnis, gewichtet und wertet sie aus und fasst die Ergebnisse in einem Bericht zusammen (VlG Art. 6, 8).
informiert
Versicherte und Patientinnen und PatientenMacht Unterlagen sofort und Stellungnahmen nach Fristablauf öffentlich zugänglich, den Ergebnisbericht nach Kenntnisnahme durch die eröffnende Behörde (VlG Art. 9).

Das Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 2005 (SR 172.061, Stand 4. Dezember 2023) stützt sich auf BV Art. 147. Eine Vernehmlassung findet statt bei Verfassungsänderungen, wichtigen Gesetzesvorlagen, bestimmten völkerrechtlichen Verträgen und Verordnungen von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite (VlG Art. 3). Darauf verzichtet werden kann nur aus den in Art. 3a genannten Gründen, und der Verzicht ist sachlich zu begründen (VlG).

Eingeladen werden die Kantonsregierungen, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete und der Wirtschaft sowie die im Einzelfall interessierten ausserparlamentarischen Kommissionen und weiteren Kreise; die Bundeskanzlei führt die Liste der ständigen Adressaten (Art. 4). Im Gesundheitswesen gehören zu den interessierten Kreisen regelmässig die Verbände der Leistungserbringer, Versicherer, Pflege und Patientinnen und Patienten, wie die Adressatenliste zur zweiten Etappe der Pflegeinitiative zeigt (BAG, Adressatenliste). Die Mindestfrist beträgt drei Monate und verlängert sich um drei Wochen über den 15. Juli bis 15. August, um zwei Wochen über Weihnachten und Neujahr und um eine Woche über Ostern (Art. 7 Abs. 3).

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026