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Preisüberwachungsgesetz (PüG) Gesetz

Das PüG verpflichtet Behörden, vor der Festsetzung oder Genehmigung von Preisen marktmächtiger Unternehmen den Preisüberwacher anzuhören. Seine Stellungnahme ist eine Empfehlung; weicht die Behörde ab, muss sie dies begründen (Art. 14).

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Juli 1986Zuständig: Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)

Wer macht was

entscheidet
PreisüberwacherGibt dem Preisüberwacher das Recht, bei behördlich festgesetzten oder genehmigten Preiserhöhungen Verzicht oder Senkung zu beantragen (Art. 14 Abs. 1).
entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Verpflichtet Kantonsregierungen, vor Genehmigung oder Festsetzung von Spital- und anderen Tarifen den Preisüberwacher anzuhören und Abweichungen von seiner Stellungnahme zu begründen (Art. 14).
entscheidet
BundesratGilt auch für Preisentscheide des Bundes, etwa bei gesamtschweizerischen Tarifverträgen (Art. 14 Abs. 1).
entscheidet
Bundesamt für GesundheitErfasst behördlich festgesetzte Preise wie die Arzneimittelpreise der Spezialitätenliste; bei anderweitig bundesrechtlich überwachten Preisen beurteilt die zuständige Behörde anstelle des Preisüberwachers (Art. 15).

Das Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 regelt die Überwachung von Preisen marktmächtiger Unternehmen und Wettbewerbsabreden. Im Gesundheitswesen wirkt es über Art. 14: Ist die Legislative oder Exekutive des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde für die Festsetzung oder Genehmigung einer Preiserhöhung zuständig, hört sie zuvor den Preisüberwacher an. Dieser kann beantragen, auf die Erhöhung ganz oder teilweise zu verzichten oder einen missbräuchlich beibehaltenen Preis zu senken. Die Behörde führt die Stellungnahme in ihrem Entscheid an; folgt sie ihr nicht, begründet sie dies (Art. 14 Abs. 2) (PüG, amtlicher Text).

Das PüG gibt dem Preisüberwacher damit ein Empfehlungsrecht, kein Entscheidungs- oder Vetorecht. Die Preisüberwachung selbst hält fest, dass eine Verletzung der Pflichten aus Art. 14 bundesrechtswidrig ist und im Beschwerdefall zur Aufhebung des Entscheids führt (Preisüberwachung, FAQ). Im KVG wird der Preisüberwacher nur in Art. 59a Abs. 3 (Datenzugang) genannt; seine Rolle bei Spital-, Arzt- und Arzneimitteltarifen beruht auf dem PüG.

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026