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Medizinprodukteverordnung (MepV) Verordnung

Die MepV (SR 812.213) regelt den Marktzugang von Medizinprodukten einschliesslich Software. Sie verweist auf die EU-MDR, verlangt eine Konformitätsbewertung, einen Schweizer Bevollmächtigten für ausländische Hersteller und seit 1. Juli 2026 die Produktregistrierung in swissdamed.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 26. Mai 2021Zuständig: Bundesrat

Wer macht was

entscheidet
BundesratDer Bundesrat erlässt die MepV gestützt auf HMG Art. 45 ff.; die Totalrevision vom 1. Juli 2020 trat am 26. Mai 2021 zusammen mit der EU-MDR in Kraft.
beaufsichtigt
Schweizerisches HeilmittelinstitutSwissmedic überwacht den Markt, nimmt Registrierungen und Vigilanzmeldungen entgegen und kann Massnahmen anordnen (MepV Art. 55, 66 und 75 ff.).
prüft
Hersteller von MedizinproduktenHersteller müssen die grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anhang I EU-MDR erfüllen und das Konformitätsbewertungsverfahren nach Art. 52 und 54 EU-MDR durchlaufen (MepV Art. 6 und 23).
entscheidet
HeilmittelgesetzKonkretisiert das HMG für Medizinprodukte; In-vitro-Diagnostika sind seit 26. Mai 2022 in der separaten IvDV geregelt.
informiert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Die Kantone haben beim Marktzugang keine Aufgaben; sie überwachen Detailhandel und Abgabestellen sowie Instandhaltung und Aufbereitung bei Fachpersonen und Gesundheitseinrichtungen ausserhalb der Spitäler (MepV Art. 76 Abs. 3).

Die Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 regelt Medizinprodukte einschliesslich medizinischer Software; In-vitro-Diagnostika sind seit dem 26. Mai 2022 in der IvDV geregelt. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen nach Anhang I EU-MDR genügen (Art. 6); das Konformitätsbewertungsverfahren richtet sich nach Art. 52 und 54 sowie den Anhängen IX bis XI EU-MDR (Art. 23). Bescheinigungen von nach EU-Recht bezeichneten Stellen mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat werden unter zwei Bedingungen schweizerischen Bescheinigungen gleichgestellt (Art. 25 Abs. 4) (MepV).

Hersteller ohne Sitz in der Schweiz müssen eine Person mit Sitz in der Schweiz schriftlich bevollmächtigen (Art. 51 Abs. 1). Hersteller, Bevollmächtigte und Importeure registrieren sich vor dem ersten Inverkehrbringen bei Swissmedic, die eine einmalige schweizerische Registrierungsnummer (CHRN) zuteilt (Art. 55). Die Produktregistrierung nach Art. 17 Abs. 5 ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft (AS 2024 742); für Produkte, die seit diesem Datum in Verkehr gebracht werden, ist sie bis zum 31. Dezember 2026 vorzunehmen, bei Produkten mit einer Vigilanzmeldung umgehend (Art. 108 Abs. 2 und 3).

Altrechtliche Produkte mit gültiger Bescheinigung dürfen nach Art. 101 bis zum 31. Dezember 2027 (Klasse III und implantierbare Klasse IIb) beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2028 (übrige Klasse IIb, IIa, sterile Klasse I und Klasse I mit Messfunktion) in Verkehr gebracht werden, sofern unter anderem bis am 26. Mai 2024 ein Qualitätsmanagementsystem eingerichtet und ein Antrag bei einer bezeichneten Stelle gestellt wurde (Art. 101 Abs. 1bis). Der Ablauf ist unter Marktzugang eines Medizinprodukts beschrieben.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026