Das Schweizer Gesundheitssystem, unabhängig erklärt, jede Woche geprüft und an amtlichen Quellen belegt.

Systemkarte › Regelwerke › Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin

Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) Vereinbarung

Die IVHSM vom 14. März 2008 ist das Konkordat aller Kantone zur gemeinsamen Planung der hochspezialisierten Medizin. Sie schafft das HSM-Beschlussorgan und das HSM-Fachorgan und überträgt die Spitallistenkompetenz für die HSM dem Beschlussorgan.

Ebene: InterkantonalStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 2009Zuständig: Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

Wer macht was

entscheidet
HSM-BeschlussorganÜberträgt dem HSM-Beschlussorgan die Bestimmung der HSM-Bereiche und die Planungs- und Zuteilungsentscheide (Art. 3).
berät
HSM-BeschlussorganDas HSM-Fachorgan mit höchstens 15 unabhängigen Expertinnen und Experten bereitet die Entscheide medizinisch-wissenschaftlich vor (Art. 4).
entscheidet
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Spitallistenkompetenz für die HSM dem Beschlussorgan; abweichende kantonale Zulassungen gelten als aufgehoben (Art. 9).
prüft
BundesverwaltungsgerichtGegen Beschlüsse zur gemeinsamen Spitalliste kann nach KVG Art. 53 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 12).
finanziert
Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktorenDie Kosten der HSM-Organe und des Sekretariats tragen die Kantone nach Einwohnerzahl; die GDK führt das Sekretariat (Art. 10).

Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten Versorgung die Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin; diese umfasst Bereiche, die durch Seltenheit, hohes Innovationspotenzial, hohen personellen oder technischen Aufwand oder komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind, wobei mindestens drei Kriterien und immer die Seltenheit erfüllt sein müssen (IVHSM Art. 1 Abs. 1). Das HSM-Beschlussorgan erstellt die Liste der HSM-Bereiche und der beauftragten Zentren, die als gemeinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gilt; die Zuteilungsentscheide werden befristet und beruhen auf Anträgen des Fachorgans (Art. 3 Abs. 4 und 5).

Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit zum Erlass der Spitalliste für die HSM dem Beschlussorgan; ab der Zuteilung gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben (Art. 9). Gegen Beschlüsse zur gemeinsamen Spitalliste kann nach KVG Art. 53 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 12). Nach Angaben der GDK sind alle Kantone der IVHSM beigetreten; die Plenarversammlung der Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren wählt das Beschlussorgan (GDK, Organe).

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026