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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) Gesetz

Das EPDG (SR 816.1) regelt das elektronische Patientendossier: freiwillige Eröffnung mit ausdrücklicher Einwilligung, Zertifizierung der Stammgemeinschaften, Anschlusspflicht stationärer Einrichtungen und seit 1. Oktober 2024 befristete Finanzhilfen des Bundes von 30 Franken pro eröffnetes Dossier.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 15. April 2017Zuständig: Bundesrat

Wer macht was

entscheidet
Bundesversammlung (Nationalrat und Ständerat)Das Parlament erliess das EPDG am 19. Juni 2015 und ergänzte es mit dem Bundesgesetz vom 15. März 2024 um die Übergangsfinanzierung (Art. 23a), die Einwilligung und den Zugriff auf Abfragedienste.
entscheidet
Versicherte und Patientinnen und PatientenFür die Erstellung eines EPD ist die ausdrückliche Einwilligung der Patientin oder des Patienten erforderlich; die Stammgemeinschaft muss sie jederzeit nachweisen können (Art. 3).
prüft
eHealth Suisse und StammgemeinschaftenGemeinschaften, Stammgemeinschaften, Zugangsportale und Herausgeber von Identifikationsmitteln müssen zertifiziert sein (Art. 11); der Bundesrat legt die Anforderungen fest (Art. 12).
finanziert
eHealth Suisse und StammgemeinschaftenDer Bund kann Stammgemeinschaften Finanzhilfen als festen Betrag pro eröffnetes Dossier gewähren, wenn sich die Kantone in mindestens gleichem Umfang beteiligen (Art. 23a, gültig 1. Oktober 2024 bis 30. September 2029).
entscheidet
Spitäler und KlinikenSpitäler, Pflegeheime und Geburtshäuser sowie seit 2022 neu zugelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft anschliessen (KVG Art. 37 Abs. 3 und 39 Abs. 1 Bst. f).
informiert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Der Bund informiert die Bevölkerung und koordiniert mit den Kantonen (Art. 15 und 16); die Kantone können Stammgemeinschaften fördern und tragen die Hälfte der Übergangsfinanzierung.

Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier vom 19. Juni 2015 ist seit dem 15. April 2017 in Kraft. Die Eröffnung eines Dossiers ist für die Bevölkerung freiwillig und setzt die ausdrückliche Einwilligung voraus (Art. 3). Gemeinschaften, Stammgemeinschaften, Zugangsportale und Herausgeber von Identifikationsmitteln müssen zertifiziert sein (Art. 11); die Standards und Zertifizierungsgrundlagen erarbeitet eHealth Suisse (EPDG).

Mit dem Bundesgesetz vom 15. März 2024 wurde Art. 23a eingefügt, gültig vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2029: Der Bund kann Stammgemeinschaften Finanzhilfen als festen Betrag pro eröffnetes Dossier gewähren, aber nur, wenn sich die Kantone in mindestens gleichem Umfang an den jährlichen Kosten beteiligen (Art. 23a Abs. 3). Die EPDFV vom 28. August 2024 legt den Betrag auf 30 Franken fest und kürzt ihn anteilig, wenn die jährlichen Mittel nicht ausreichen (EPDFV Art. 3); die Art. 1 bis 7 und 9 der EPDFV gelten bis zum 30. September 2029 (Art. 10) (EPDFV). Die Ablösung des EPD durch das elektronische Gesundheitsdossier ist Gegenstand der Vorlage EGDG.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026