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Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) Gesetz
Das EPDG (SR 816.1) regelt das elektronische Patientendossier: freiwillige Eröffnung mit ausdrücklicher Einwilligung, Zertifizierung der Stammgemeinschaften, Anschlusspflicht stationärer Einrichtungen und seit 1. Oktober 2024 befristete Finanzhilfen des Bundes von 30 Franken pro eröffnetes Dossier.
Wer macht was
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier vom 19. Juni 2015 ist seit dem 15. April 2017 in Kraft. Die Eröffnung eines Dossiers ist für die Bevölkerung freiwillig und setzt die ausdrückliche Einwilligung voraus (Art. 3). Gemeinschaften, Stammgemeinschaften, Zugangsportale und Herausgeber von Identifikationsmitteln müssen zertifiziert sein (Art. 11); die Standards und Zertifizierungsgrundlagen erarbeitet eHealth Suisse (EPDG).
Mit dem Bundesgesetz vom 15. März 2024 wurde Art. 23a eingefügt, gültig vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2029: Der Bund kann Stammgemeinschaften Finanzhilfen als festen Betrag pro eröffnetes Dossier gewähren, aber nur, wenn sich die Kantone in mindestens gleichem Umfang an den jährlichen Kosten beteiligen (Art. 23a Abs. 3). Die EPDFV vom 28. August 2024 legt den Betrag auf 30 Franken fest und kürzt ihn anteilig, wenn die jährlichen Mittel nicht ausreichen (EPDFV Art. 3); die Art. 1 bis 7 und 9 der EPDFV gelten bis zum 30. September 2029 (Art. 10) (EPDFV). Die Ablösung des EPD durch das elektronische Gesundheitsdossier ist Gegenstand der Vorlage EGDG.
Was sich ändert
20. Oktober 2026
SGK-S tritt auf das EGDG ein und beginnt die Detailberatung des BGAP
14. September 2026
Nationalrat nimmt das Gesetz über das elektronische Gesundheitsdossier an
21. August 2026
SGK-N verabschiedet das EGDG mit 17 zu 8 Stimmen
5. November 2025
Bundesrat überweist Botschaft zum elektronischen Gesundheitsdossier
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026
