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Politische Gemeinden (Gemeinden) Akteur

Die Gemeinden haben im Bundesrecht keine eigenen Gesundheitsaufgaben; das KVG nennt sie nicht. Ihre Aufgaben (Pflege-Restfinanzierung, Spitex, Schulgesundheit, teils Prämienverbilligung) weisen ihnen die Kantone zu, deshalb unterscheiden sie sich von Kanton zu Kanton.

Ebene: Gemeinde

Wer macht was

finanziert
PflegeheimeTragen in vielen Kantonen ganz oder teilweise die Restfinanzierung der Pflegekosten in Heimen, soweit das kantonale Recht sie ihnen zuweist (KVG Art. 25a Abs. 5; kantonale Pflegegesetze).
finanziert
Spitex-OrganisationenFinanzieren nach kantonalem Recht die Restkosten der ambulanten Pflege und stellen vielerorts das Spitex-Angebot sicher.
plant
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Nehmen Vollzugsaufgaben wahr, die ihnen die Kantone übertragen, etwa Pflegeplanung, Kontrolle der Versicherungspflicht oder Schulgesundheitsdienste (BV Art. 50).
finanziert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Beteiligen sich in einzelnen Kantonen an der kantonalen Prämienverbilligung oder an Spitalkosten über den innerkantonalen Lastenausgleich.
informiert
BundesratWerden in Vernehmlassungen des Bundes über ihre gesamtschweizerischen Dachverbände angehört (VlG Art. 4 Abs. 2 Bst. c).

Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet (BV Art. 50). Das Bundesrecht weist den Gemeinden im Gesundheitswesen keine eigenen Aufgaben zu; das KVG erwähnt sie nicht. Was eine Gemeinde im Gesundheitswesen tut und bezahlt, ergibt sich aus den kantonalen Gesundheits-, Pflege- und Einführungsgesetzen zum KVG.

Aus Bundessicht gibt es drei Anknüpfungspunkte. Erstens die Pflegefinanzierung: Der versicherten Person dürfen höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags überwälzt werden; die Kantone regeln die Restfinanzierung, zuständig ist der Wohnkanton (KVG Art. 25a Abs. 5). Viele Kantone geben diese Restfinanzierung ganz oder teilweise an die Gemeinden weiter; die Beispiele für SG, ZH, AR und VD stehen in den Kantonseinträgen. Zweitens die Versorgung: Die Sicherstellung von Spitex und Pflegeheimplätzen, Schulgesundheitsdienste und die lokale Gesundheitspolizei sind in vielen Kantonen kommunal. Drittens die Prämienverbilligung: Das KVG verpflichtet die Kantone (Art. 65); einzelne Kantone beteiligen die Gemeinden an der Finanzierung (KVG).

In Vernehmlassungen des Bundes werden die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete eingeladen (VlG Art. 4 Abs. 2 Bst. c) (VlG). Mit der einheitlichen Finanzierung (EFAS) wird die Pflege ab 1. Januar 2032 in die einheitliche Finanzierung von Kantonen und Versicherern einbezogen; wie die Kantone den Übergang innerkantonal regeln, ist offen.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Geld
an Spitex-Organisationen: Restfinanzierung PflegeWo das kantonale Recht es vorsieht, tragen die Gemeinden die Restfinanzierung der ambulanten und stationären Pflege; zuständig ist bei ambulanter Pflege der Standortkanton des Leistungserbringers.

Eingehend

Regeln
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): AufgabenzuweisungDie Kantone weisen den Gemeinden über ihr Recht Vollzugs- und Finanzierungsaufgaben zu, namentlich die Pflege-Restfinanzierung, Spitex und Schulgesundheit; die Ausgestaltung ist je Kanton verschieden.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026