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Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK) Akteur

Die EAK berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste und das EDI bei Arzneimittelbestimmungen der KLV. Sie hat 16 Mitglieder, gibt Empfehlungen ab und entscheidet nicht selbst.

Ebene: BundWebsite

Wer macht was

berät
Bundesamt für GesundheitGibt Empfehlungen zu Gesuchen um Aufnahme von Originalpräparaten, Indikationserweiterungen, Limitierungsänderungen und Preiserhöhungen ab (KVV Art. 37e Abs. 1, 34).
berät
Eidgenössisches Departement des InnernBerät das EDI bei Arzneimittelbestimmungen der KLV, beim Selbstbehalt und beim Vertriebsanteil (KVV Art. 37e Abs. 1 mit Art. 36, 75, 104a).
berät
SpezialitätenlisteWird vor der Erstellung der Spezialitätenliste angehört; einfache Gesuche für Generika, Biosimilars und neue Packungen werden ihr nicht vorgelegt (KVV Art. 34).
prüft
Krankenversicherer (OKP)Wird vom BAG zu den standardisierten Nutzenbewertungsmodellen der Versicherer für die Einzelfallvergütung angehört (KLV Art. 38b Abs. 3).
berät
Gemeinsame Einrichtung KVGBerät das EDI bei der Zuordnung von Arzneimitteln zu den pharmazeutischen Kostengruppen des Risikoausgleichs (KVV Art. 37e Abs. 1; VORA Art. 4).

Die Eidgenössische Arzneimittelkommission ist eine der Kommissionen, die der Bundesrat nach KVG Art. 33 Abs. 4 einsetzt, damit sie ihn bei der Bezeichnung der Leistungen beraten. Auf Verordnungsstufe regelt KVV Art. 37e ihren Auftrag: Sie berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste und das EDI bei den Arzneimittelbestimmungen der KLV, beim Selbstbehalt, beim Vertriebsanteil und bei der Zuordnung von Arzneimitteln zu den pharmazeutischen Kostengruppen des Risikoausgleichs.

Die Kommission hat 16 Mitglieder: eine Person aus den Fakultäten Medizin und Pharmazie, drei aus der Ärzteschaft, drei aus der Apothekerschaft, je eine für die Spitäler, Swissmedic und die Kantone sowie je zwei für die Krankenversicherer, die Versicherten und die Pharmaindustrie (KVV Art. 37e Abs. 2). Der Bundesrat ernennt Mitglieder und Präsidium für vier Jahre; die laufende Amtsdauer endet im Dezember 2027. Das Sekretariat führt die Abteilung Arzneimittel Krankenversicherung des BAG (BAG, EAK).

Die EAK verfügt nicht selbst: Das BAG legt Aufnahme, Höchstpreis und Limitierungen fest. Einfache Gesuche für Generika, Biosimilars und neue Packungsgrössen oder Dosisstärken werden der Kommission nicht vorgelegt (BAG, Aufnahme neuer Arzneimittel). Der Ablauf ist unter Arzneimittel in die Spezialitätenliste beschrieben.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Regeln
an Bundesamt für Gesundheit: Empfehlung zur SpezialitätenlisteDie EAK berät das BAG bei der Erstellung der Spezialitätenliste; das BAG entscheidet und verfügt. Die Kommission stützt sich auf die Kommissionsbestimmung im KVG.

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026