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11. August 2026Kanton SGAn Primärquelle geprüft

St. Gallen legt Kantonsanteil unter EFAS auf das Bundesminimum fest

Was sich ändert
Die Regierung des Kantons St. Gallen unterbreitet dem Kantonsrat den XV. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung. Der Kantonsanteil wird auf den bundesrechtlichen Mindestanteil festgelegt; Art. 21 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (55 Prozent stationär) wird per 1. Januar 2028 aufgehoben.
Wer entschieden hat
Regierung des Kantons St. Gallen (Botschaft 22.26.22)
Ab wann
1. Januar 2028; Mindestsatz SG 26,1 Prozent (2028), 25,1 Prozent (2029), 24,5 Prozent (2030 und 2031), 26,9 Prozent ab 2032
Primärquelle
Kanton St. Gallen, Kanton St. Gallen, abgerufen am 10. Oktober 2026

Mit Botschaft vom 11. August 2026 beantragt die St. Galler Regierung dem Kantonsrat den XV. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung. Der Kanton muss seinen Finanzierungsanteil an allen OKP-Leistungen spätestens neun Monate vor Beginn des Kalenderjahrs festlegen und soll ihn auf den vom Bundesrecht vorgegebenen Mindestanteil setzen: 26,1 Prozent im Jahr 2028, 25,1 Prozent 2029, 24,5 Prozent 2030 und 2031, ab 2032 einheitlich 26,9 Prozent. Der in Art. 21 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes festgelegte Anteil von 55 Prozent an stationären Behandlungen wird auf den 1. Januar 2028 aufgehoben; auch das Pflegefinanzierungsgesetz wird angepasst. Die Regierung erwartet Mehrkosten von rund 53,4 Mio. Franken 2028, die bis 2030 auf rund 4,2 Mio. Franken sinken. Der Nachtrag untersteht dem fakultativen Gesetzesreferendum.

Eigene Zusammenfassung. Massgebend ist die Primärquelle.

Stand: 11. August 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026