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1. Januar 2026In Kraft getretenAn Primärquelle geprüft

Kantonaler Mindestbeitrag an die Prämienverbilligung gilt

Was sich ändert
Die KVG-Änderung vom 29. September 2023 verpflichtet die Kantone, für die Prämienverbilligung mindestens einen bestimmten Anteil der OKP-Bruttokosten aufzuwenden (2026 und 2027 je 3,5 Prozent) und einen maximalen Prämienanteil am Einkommen festzulegen.
Wer entschieden hat
Parlament (Beschluss 29. September 2023), Bundesrat (Inkraftsetzung 12. September 2025)
Ab wann
1. Januar 2026; ab 2028 gestaffelter Mindestanteil 3,5 bis 7,5 Prozent; Sozialziel bis Ende 2029
Primärquelle
AS 2025 568, Fedlex, abgerufen am 10. Oktober 2026

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die KVG-Änderung vom 29. September 2023, der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative. Jeder Kanton muss pro Kalenderjahr mindestens einen bestimmten Anteil der kantonalen OKP-Bruttokosten für die Prämienverbilligung einsetzen. Der Anteil beträgt 3,5 Prozent, wenn die 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten im Schnitt weniger als 11 Prozent ihres Einkommens für Prämien aufwenden, und steigt linear bis 7,5 Prozent bei einer Belastung ab 18,5 Prozent. In den ersten zwei Jahren gilt für alle Kantone einheitlich 3,5 Prozent. Zudem legt jeder Kanton fest, wie hoch der Prämienanteil am verfügbaren Einkommen höchstens sein darf; tut er das nicht innerhalb von vier Jahren, bestimmt der Bundesrat den Wert.

Eigene Zusammenfassung. Massgebend ist die Primärquelle.

Stand: 1. Januar 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026