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Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) Verordnung

Verordnung des Bundesrats vom 19. Oktober 2016 (SR 832.112.1). Legt die Indikatoren Alter, Geschlecht, Spital- oder Pflegeheimaufenthalt und pharmazeutische Kostengruppen (PCG), die Datenlieferung, die Berechnung durch die Gemeinsame Einrichtung und die Zahlungsfristen fest.

Ebene: BundStatus: Geltendes Recht, in Kraft seit 1. Januar 2017Zuständig: Bundesrat

Wer macht was

entscheidet
Krankenversicherer (OKP)Versicherer liefern der Gemeinsamen Einrichtung jährlich die Bestandes- und Leistungsdaten je Person (Art. 6).
rechnet ab
Gemeinsame Einrichtung KVGDie Gemeinsame Einrichtung berechnet Risikoabgaben und Ausgleichsbeiträge je Kanton und rechnet sie ab (Art. 9 bis 20).
entscheidet
Eidgenössisches Departement des InnernDas EDI erlässt die PCG-Liste mit den Arzneimitteln je Kostengruppe und die Mindestmengen (Art. 4 und 5).
finanziert
Krankenversicherer (OKP)Akontozahlung von 50 Prozent am 15. Februar und 15. März
prüft
Bundesamt für GesundheitDas BAG erlässt Weisungen zur Datenprüfung und führt die Wirkungsanalyse durch (Art. 28 und 29).

Ein erhöhtes Krankheitsrisiko wird über vier Indikatoren abgebildet: Alter, Geschlecht, ein Spital- oder Pflegeheimaufenthalt von mindestens drei aufeinanderfolgenden Nächten im Vorjahr sowie pharmazeutische Kostengruppen (VORA Art. 1 bis 5). Das EDI erlässt die PCG-Liste; nach der BAG-Seite umfasst sie 34 Gruppen, die Liste 2025 datiert vom 24. März 2026. Die Gemeinsame Einrichtung führt die Daten zusammen, berechnet den Ausgleich je Kanton und rechnet ihn ab; die Revisionsstellen der Versicherer prüfen die Daten (Art. 8).

Die Akontozahlung beträgt die Hälfte der Abgabe oder des Beitrags des vorletzten Jahres und ist am 15. Februar (Abgaben) und 15. März (Beiträge) fällig; die Schlusszahlung am 15. August und 15. September des Folgejahres, bei Verzug 5 Prozent Zins (Art. 19). Das BAG kann einem Versicherer bei Verstössen die Bewilligung entziehen (Art. 28) und führt die Wirkungsanalyse durch (Art. 29). Die geprüfte Fassung trägt den Stand 1. Januar 2025; eine spätere Fassung konnte am 10. Oktober 2026 nicht gelesen werden.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 19. Oktober 2026