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Prämien-Entlastungs-Initiative und Mindestbeiträge der Kantone an die Prämienverbilligung

Die Volksinitiative wollte die Prämien auf höchstens 10 Prozent des verfügbaren Einkommens begrenzen. Sie wurde abgelehnt; der indirekte Gegenvorschlag verpflichtet die Kantone zu einem Mindestbeitrag an die Prämienverbilligung.

Stand
Initiative am 9. Juni 2024 mit 55,5 Prozent Nein abgelehnt; der indirekte Gegenvorschlag mit kantonalen Mindestbeiträgen an die Prämienverbilligung ist seit 1. Januar 2026 in Kraft.
Wie der Hebel wirken soll
Der Ansatz betrifft die Lastenverteilung, nicht die Höhe der Gesundheitskosten: Er bestimmt, welchen Teil der Prämien die Versicherten selbst tragen und welchen Bund und Kantone über die Prämienverbilligung aus Steuermitteln übernehmen. Die Initiative verlangte, dass niemand mehr als 10 Prozent des verfügbaren Einkommens für Prämien aufwendet, wobei der Bund mindestens zwei Drittel der Verbilligung getragen hätte. Der Gegenvorschlag verpflichtet jeden Kanton zu einem Mindestbeitrag, der von den Kosten der Grundversicherung im Kanton abhängt. Nach Bundesrat und Parlament soll dies den Kantonen einen Anreiz geben, das Kostenwachstum zu bremsen.
Erwartete Wirkung
Beziffert sind Mehrausgaben der öffentlichen Hand, keine Einsparungen bei den Gesundheitskosten. Das BAG schätzte die Mehrausgaben von Bund und Kantonen bei Annahme der Initiative auf 3,5 bis 5 Milliarden Franken pro Jahr (Basis 2020) und bis 2030 auf 7 bis 11,7 Milliarden. Für den Gegenvorschlag schätzte es Mehrkosten der Kantone von mindestens 360 Millionen Franken (Basis 2020). Quelle: Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 9. Juni 2024, Kosten der Initiative und indirekter Gegenvorschlag (S. 14 und 15)

Argumente

Positionen der genannten Akteure, sinngemäss wiedergegeben. Die Reihenfolge ist keine Wertung.

Dafür

Dagegen

Chronik

2022 erhielt rund ein Viertel der Bevölkerung, 2,3 Millionen Personen, eine Prämienverbilligung. Der Bund gab dafür 2,9 Milliarden Franken aus, die Kantone 2,5 Milliarden. Der Bundesbeitrag entspricht 7,5 Prozent der Bruttokosten der Grundversicherung und steigt automatisch mit den Kosten; die Kantone waren dazu bis Ende 2025 nicht verpflichtet (Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 9. Juni 2024, Vorlage im Detail).

Die geltende Regelung mit den Mindestsätzen ist beim Regelwerk KVG-Änderung Prämienverbilligung beschrieben.

Stand: 11. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 11. Oktober 2026