StandPflicht zur elektronischen Rechnungsübermittlung (Art. 42 Abs. 3ter KVG) in Kraft seit 1. Juli 2026; die Rechnungskopie an Versicherte gilt seit 1. Januar 2022.
Wie der Hebel wirken sollAlle Leistungserbringer im ambulanten und stationären Bereich übermitteln ihre Rechnungen elektronisch, unabhängig davon, ob der Versicherer oder die versicherte Person die Vergütung schuldet. Rechnet der Leistungserbringer direkt mit dem Versicherer ab, erhält die versicherte Person eine Kopie, um die Rechnung zu prüfen. Leistungserbringer und Versicherer sollen sich auf einen gesamtschweizerisch einheitlichen Standard einigen. Erwartet werden tiefere Verwaltungskosten und eine systematischere Rechnungskontrolle. Der Ansatz senkt keine Tarife, sondern setzt bei Abwicklung und Kontrolle an.
Argumente
Positionen der genannten Akteure, sinngemäss wiedergegeben. Die Reihenfolge ist keine Wertung.
Die Rechnungskopie stammt nicht aus dem Paket 2, sondern aus dem Kostendämpfungspaket 1a: Seit 1. Januar 2022 muss die versicherte Person eine Kopie der Rechnung erhalten, die an den Versicherer geht. Das Paket 2 ergänzt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung; auch die Kopie kann elektronisch zugestellt werden (BBl 2022 2427). Die Botschaft sah vor, dass der Bundesrat den Standard festlegt, wenn sich die Tarifpartner innerhalb von zwei Jahren nicht einigen; als Gefäss nennt sie das Forum Datenaustausch.
Mit der elektronischen Rechnung setzt das Paket 2 zwei Motionen (18.3513 und 18.3664) um. Der Expertenbericht von 2017 führte die Stärkung der Rechnungskontrolle als Massnahme M09; das BAG hat dazu seine Aufsicht über die Versicherer verstärkt (BBl 2022 2427).