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Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) Akteur

Die ELGK ist eine ausserparlamentarische Kommission mit 18 Mitgliedern. Sie berät das EDI bei der Bezeichnung der OKP-Leistungen (Anhang 1 KLV) nach den Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie bei Grundsatzfragen. Ihre Empfehlungen sind nicht bindend.

Ebene: BundWebsite

Wer macht was

berät
Eidgenössisches Departement des InnernBerät das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen nach KVV Art. 33 und bei Grundsatzfragen der Krankenversicherung unter Berücksichtigung ethischer Aspekte (KVV Art. 37d Abs. 1).
prüft
Krankenpflege-LeistungsverordnungBeurteilt beantragte Leistungen nach Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (KVG Art. 32) und empfiehlt Aufnahme, Ablehnung oder Bedingungen für Anhang 1 KLV.
beantragt
Verordnung über die KrankenversicherungSchlägt Verordnungsbestimmungen zu Grundsätzen im Leistungsbereich vor und erarbeitet Kriterien für die Beurteilung von Leistungen in Abklärung (KVV Art. 37d Abs. 2).
berät
Bundesamt für GesundheitArbeitet mit dem BAG zusammen, das die Gesuche prüft, die Assessment-Berichte erstellt und das Sekretariat führt.
informiert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Die Kantone sind mit einem Sitz vertreten (KVV Art. 37d Abs. 3 Bst. g).

Die ELGK ist eine der drei beratenden Kommissionen, die das KVG für die Bezeichnung der Leistungen vorsieht (KVG Art. 33 Abs. 4; KVV Art. 37a). Sie berät das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen nach KVV Art. 33, bei der Ausarbeitung bestimmter Verordnungsbestimmungen und bei Grundsatzfragen der Krankenversicherung. Zu ihren Aufgaben gehören die Definition von Grundsätzen im Leistungsbereich, der Schutz von Datenschutz und Versicherteninteressen bei der Leistungsbezeichnung und die Ausarbeitung von Kriterien für Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit in Abklärung ist (KVV Art. 37d Abs. 1 und 2) (KVV).

Die Kommission besteht aus 18 Mitgliedern, die der Bundesrat wählt; die Sitzverteilung auf Ärzteschaft, Spitäler, Apothekerschaft, Versicherer, Vertrauensärzteschaft, Versicherte, Kantone, EAMGK, Laboranalytik, medizinische Ethik und Medizintechnikindustrie ist in KVV Art. 37d Abs. 3 festgelegt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; der Bundesrat hat die Mitglieder im November 2023 bis Ende 2027 gewählt. Das Sekretariat führt die Sektion Medizinische Leistungen des BAG (BAG, ELGK). Die Empfehlungen ersetzen weder einen Erlass des EDI noch eine Verfügung des BAG; der Ablauf ist unter Wie KVV und KLV geändert werden beschrieben.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Ausgehend

Regeln
an Eidgenössisches Departement des Innern: Empfehlung zu LeistungenDie ELGK berät das EDI bei der Bezeichnung der Leistungen nach WZW-Kriterien; ihre Empfehlung ist Voraussetzung des Erlasses, bindet das EDI aber nicht.

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026