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KVG-Änderung Prämienverbilligung (Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative) (PV-Gegenvorschlag) Reform
KVG-Änderung vom 29. September 2023, in Kraft seit 1. Januar 2026. Die Kantone müssen für die Prämienverbilligung einen Mindestanteil der OKP-Bruttokosten aufwenden (2026 und 2027 je 3,5 Prozent, ab 2028 3,5 bis 7,5 Prozent) und einen maximalen Prämienanteil am Einkommen festlegen.
Wer macht was
Die KVG-Änderung vom 29. September 2023 ist der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative, die am 9. Juni 2024 abgelehnt wurde. Die Referendumsfrist lief am 9. Januar 2025 ab; der Bundesrat setzte die Änderung am 12. September 2025 per 1. Januar 2026 in Kraft (AS 2025 568).
Der Mindestanteil der Kantone an den OKP-Bruttokosten beträgt 3,5 Prozent, wenn der Prämienanteil am Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten unter 11 Prozent liegt, und 7,5 Prozent ab 18,5 Prozent Prämienanteil, dazwischen linear. In den ersten zwei Jahren gilt für alle Kantone 3,5 Prozent. Legt ein Kanton seinen maximalen Prämienanteil nicht innerhalb von vier Jahren fest, bestimmt ihn der Bundesrat (Übergangsbestimmungen, AS 2025 568).
Was sich ändert
7. Oktober 2026
Waadt führt ab 2027 eine Vermögensschwelle für die Prämienverbilligung ein
29. September 2026
Prämien 2027 steigen im Durchschnitt um 5,0 Prozent
16. September 2026
Zürich legt Kantonsbeitrag zur Prämienverbilligung 2027 auf 638,4 Mio. Franken fest
1. Januar 2026
Kantonaler Mindestbeitrag an die Prämienverbilligung gilt
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026
