StandVom Parlament am 21. März 2025 beschlossen (Art. 52b, 52c und 52e KVG), nicht in Kraft; die Verordnungen sind nach der Vernehmlassung bis 26. Mai 2026 offen.
Wie der Hebel wirken sollBei einem Preismodell legt das BAG neben dem publizierten Höchstpreis eine Rückerstattung fest, welche die Zulassungsinhaberin an die Versicherer oder an einen Fonds bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG zahlt. Höhe, Berechnung und Modalitäten können vom Zugang zu amtlichen Dokumenten ausgenommen werden. Bei einem Kostenfolgemodell muss die Zulassungsinhaberin einen Teil des Umsatzes zurückerstatten, sobald ein Arzneimittel festgelegte Umsatzschwellen überschreitet. Beide Instrumente sollen den effektiv bezahlten Preis unter den Listenpreis senken, das Kostenfolgemodell abhängig von der abgesetzten Menge.
Erwartete WirkungDas BAG erwartet von den Kostenfolgemodellen nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren, voraussichtlich ab 2029, Einsparungen in der Grössenordnung von 350 bis 400 Millionen Franken pro Jahr; an anderer Stelle derselben Seite nennt es rund 300 bis 400 Millionen. Für die Preismodelle nennt die Botschaft keine Einsparsumme.
Quelle: BAG, KVG-Änderung: Massnahmen zur Kostendämpfung, Paket 2 Argumente
Positionen der genannten Akteure, sinngemäss wiedergegeben. Die Reihenfolge ist keine Wertung.
Dafür
Bundesrat
Im Ausland würden die effektiv vergüteten Preise vertraulich verhandelt und nur Höchstpreise publiziert. Pharmaunternehmen seien auch in der Schweiz zu deutlich tieferen Preisen bereit, wenn nur der Höchstpreis bekannt werde. Ohne geschützte Vertraulichkeit müssten überhöhte Preise akzeptiert werden, oder der Zugang zu Arzneimitteln würde sich verzögern.
Botschaft zur Änderung des KVG (Massnahmen zur Kostendämpfung, Paket 2), BBl 2022 2427, Ziff. 4.1.4
GDK
Die Kantone finanzieren ab 2028 alle Arzneimittel mit. Eine Möglichkeit zur Kostendämpfung bei Arzneimitteln mit grossem Marktvolumen, ergänzt um eine Ausnahme bei gefährdeter Versorgungssicherheit, sei grundsätzlich zu begrüssen. Die GDK hält zugleich fest, sie könne die Annahmen des Bundes und die Auswirkungen der Regelung nicht umfassend beurteilen.
GDK, Stellungnahme vom 16. April 2026 zur Änderung von KVV und KLV (Kostendämpfungspaket 2, Arzneimittelbereich)
Preismodelle wendet das BAG bereits heute auf Verordnungsstufe an; die KVG-Änderung vom 21. März 2025 verankert sie im Gesetz und dehnt sie auf die Mittel- und Gegenständeliste und die Analysenliste aus (BAG, Paket 2). In der Vernehmlassung zum Vorentwurf kritisierten laut Botschaft Versicherer und Konsumentenverbände die Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz aus Transparenzgründen, eine Mehrheit begrüsste sie oder erachtete sie als notwendig (BBl 2022 2427, Ziff. 2). Die Kostenfolgemodelle wurden in der parlamentarischen Beratung eingefügt; Grundlage war ein Bericht des BAG vom 11. Januar 2024 zuhanden der SGK-S.
Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen am 18. Februar 2026 in die Vernehmlassung gegeben. Ein Beschluss lag am 11. Oktober 2026 nicht vor; die Bestimmungen sind Teil des Kostendämpfungspakets 2.