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Pharmagrosshandel (Grossisten) Akteur
Grossisten beschaffen, lagern und liefern Arzneimittel an Apotheken, Arztpraxen und Spitäler. Sie brauchen eine Grosshandelsbewilligung von Swissmedic; ihre Logistikleistung ist Teil des Vertriebsanteils im Publikumspreis, die konkrete Marge ist vertraglich.
Wer macht was
Wer mit Arzneimitteln Grosshandel betreibt, braucht eine Bewilligung von Swissmedic; sie wird erteilt, wenn die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem besteht (HMG Art. 28). Die Betriebsbewilligung setzt eine erfolgreiche Inspektion voraus; die Anforderungen an Lagerung, Transport und fachtechnische Verantwortung konkretisiert die Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (Swissmedic, Bewilligungen).
Im Preis eines Arzneimittels der Spezialitätenliste gilt der Fabrikabgabepreis die Leistungen von Hersteller und Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager Schweiz ab; der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab und wird für alle Leistungserbringer gleich bemessen (KVV Art. 67; KLV Art. 38). Wie sich der Vertriebsanteil zwischen Grossist und Abgabestelle aufteilt, ist nicht amtlich geregelt, sondern Gegenstand privatrechtlicher Lieferverträge. Zu den grössten Anbietern zählen nach Firmenangaben Galexis, Avosano und die zur Migros-Gruppe gehörende Zur Rose; amtliche Marktanteile fehlen (Firmenangaben, nicht amtlich geprüft; siehe offene Punkte).
Verbindungen
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Eingehend
Was sich ändert
Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 10. Oktober 2026
