Das Schweizer Gesundheitssystem, unabhängig erklärt, jede Woche geprüft und an amtlichen Quellen belegt.

Systemkarte › Akteure › eHealth Suisse und Stammgemeinschaften

eHealth Suisse und Stammgemeinschaften (eHealth Suisse) Akteur

eHealth Suisse ist die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen für das elektronische Patientendossier (EPD) und Standards des Datenaustauschs. Die zertifizierten Stammgemeinschaften betreiben die EPD-Angebote und erhalten dafür bis 2029 Finanzhilfen des Bundes.

Ebene: InterkantonalWebsite

Wer macht was

plant
Bundesgesetz über das elektronische PatientendossierErarbeitet und aktualisiert die Normen, Standards, Integrationsprofile und Zertifizierungsgrundlagen für das EPD (EPDG Art. 12 und 14) und nimmt die Informations- und Koordinationsaufgaben nach EPDG Art. 15 und 16 wahr.
berät
Bundesamt für GesundheitDer Steuerungsausschuss besteht aus Vertretungen des BAG und der GDK; die Geschäftsstelle ist beim BAG in Liebefeld angesiedelt.
berät
Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktorenGrundlage ist die Rahmenvereinbarung zwischen EDI und GDK, die am 1. Januar 2025 in Kraft trat und die eHealth-Vereinbarung von 2017 ersetzt.
erbringt
Versicherte und Patientinnen und PatientenDie zertifizierten Stammgemeinschaften eröffnen und führen auf Einwilligung der Patientin oder des Patienten das EPD (EPDG Art. 3 und 11); per Ende April 2026 waren 136'076 EPD eröffnet.
finanziert
Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen)Stammgemeinschaften erhalten vom Bund 30 Franken pro eröffnetes Dossier, wenn sich der Kanton in mindestens gleichem Umfang beteiligt (EPDG Art. 23a, EPDFV Art. 3); befristet bis 30. September 2029.
informiert
Spitäler und KlinikenSpitäler, Pflegeheime, Geburtshäuser und seit 2022 neu zugelassene Praxen müssen sich einer zertifizierten Gemeinschaft anschliessen (KVG Art. 37 Abs. 3 und 39 Abs. 1 Bst. f).

eHealth Suisse ist die Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen. Das leitende Gremium ist der Steuerungsausschuss mit Vertretungen des BAG und der GDK; die Geschäftsstelle ist beim BAG in Liebefeld angesiedelt. Grundlage ist die Rahmenvereinbarung zwischen EDI und GDK, die am 1. Januar 2025 in Kraft trat. Seit 2017 nimmt eHealth Suisse Vollzugsaufgaben nach dem EPDG wahr: Auswahl und Aktualisierung der Normen, Standards und Integrationsprofile (Art. 12), Anforderungen an die technischen Komponenten (Art. 14), Information (Art. 15) und Koordination (Art. 16) (eHealth Suisse, Über uns).

Die EPD-Angebote betreiben zertifizierte Stammgemeinschaften (EPDG Art. 11). Per Ende April 2026 waren 136’076 EPD eröffnet (eHealth Suisse, Aktueller Stand). Seit dem 1. Oktober 2024 kann der Bund den Stammgemeinschaften Finanzhilfen gewähren: 30 Franken pro eröffnetes Dossier, aber nur, wenn sich die Kantone in mindestens gleichem Umfang an den jährlichen Kosten beteiligen (EPDG Art. 23a Abs. 3; EPDFV Art. 3). Die Bestimmung gilt bis zum 30. September 2029 (EPDFV Art. 10). Laut BAG hat das Parlament in der Wintersession 2025 jährliche Finanzhilfen von 2 Millionen Franken für 2026 bis 2028 gesprochen (BAG, Übergangsfinanzierung). Die Ablösung des EPD durch das elektronische Gesundheitsdossier regelt die Vorlage EGDG.

Verbindungen

Regeln Geld Leistung

Eingehend

Geld
von Bundesamt für Gesundheit: Übergangsfinanzierung EPD, 30 Franken pro DossierDas BAG gewährt Stammgemeinschaften auf Gesuch (1. Januar bis 31. Mai) 30 Franken pro eröffnetes Dossier, gekürzt bei knappen Mitteln, und verfügt bis 31. August; Voraussetzung ist eine kantonale Beteiligung in mindestens gleichem Umfang. Gilt ab 2024-10-01.
Geld
von Kantone (Regierungen und Gesundheitsdirektionen): Kantonsbeitrag an StammgemeinschaftenDie Finanzhilfe des Bundes setzt voraus, dass sich die Kantone mindestens im gleichen Umfang an den Kosten der Stammgemeinschaften beteiligen; das Gesuch muss den Nachweis der kantonalen Beteiligung enthalten. Gilt ab 2024-10-01.
Regeln
von Spitäler und Kliniken: Anschlusspflicht an eine EPD-GemeinschaftSpitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime müssen sich für die Zulassung zur OKP einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anschliessen; seit 2022 gilt die Pflicht auch für neu zugelassene Ärztinnen und Ärzte.

Was sich ändert

Stand: 10. Oktober 2026Zuletzt geprüft: 26. Oktober 2026