StandVom Nationalrat am 29. Oktober 2020 und vom Ständerat am 9. Dezember 2021 abgelehnt; stattdessen gelten seit 2024 ein höherer Selbstbehalt für teurere Präparate und ein neuer Vertriebsanteil.
Wie der Hebel wirken sollAlle patentabgelaufenen Originalpräparate und Generika mit demselben Wirkstoff würden in eine Gruppe eingeteilt. Pro Wirkstoff würde ein Referenzpreis festgelegt, und die obligatorische Krankenpflegeversicherung würde nur diesen Betrag vergüten. Die Differenz zu einem teureren Präparat trüge die versicherte Person. Der Hebel soll auf zwei Wegen wirken: Versicherte erhalten einen Anreiz, ein günstigeres Präparat zu wählen, und Herstellerinnen einen Anreiz, ihre Preise auf den Referenzpreis zu senken.
Argumente
Positionen der genannten Akteure, sinngemäss wiedergegeben. Die Reihenfolge ist keine Wertung.
Dagegen
Nationalrat (Mehrheit)
Die Ratsmehrheit folgte ihrer Kommission, die statt des Referenzpreissystems zwei Alternativen vorschlug. Diese zielen darauf, zuerst mehr Generika zu verkaufen statt die Preise zu senken: Fehlanreize bei der Abgabe sollen wegfallen, und Apotheken sollen leistungsorientiert abgegolten werden. Beides lasse sich auf Verordnungsstufe umsetzen.
Curia Vista 19.046, Zusammenfassung der Debatte im Nationalrat vom 29. Oktober 2020
pharmaSuisse
Der Apothekerverband begrüsste, dass die Mehrheit der ständerätlichen Gesundheitskommission das Referenzpreissystem ablehnte. Die Kommission befürchte mehr Versorgungsengpässe und eine Verunsicherung chronisch kranker Menschen. Ohne Referenzpreise bleibe die Patientensicherheit gewahrt, und der Aufwand der Apotheken bei Engpässen steige nicht weiter.
pharmaSuisse, Die Gesundheitskommission des Ständerats ist einer Meinung mit pharmaSuisse
Das Referenzpreissystem war eine von neun Massnahmen des ersten Kostendämpfungspakets, das der Bundesrat am 21. August 2019 verabschiedete. Das Parlament teilte das Paket auf. Beide Räte lehnten das Referenzpreissystem ab und überwiesen stattdessen zwei Vorstösse, die Fehlanreize bei der Abgabe von Generika abbauen und die Abgeltung der Apotheken leistungsorientiert ausgestalten sollen (Curia Vista 19.046, Debatten vom 29. Oktober 2020 und 9. Dezember 2021).
Auf Verordnungsstufe gelten heute ein Selbstbehalt von 40 Prozent für Präparate, deren Preis über einem Grenzwert liegt (KLV Art. 38a), und ein Vertriebsanteil, der weniger stark vom Preis abhängt (KLV Art. 38). Beide Regeln sind in der Spezialitätenliste abgebildet.